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Treuhandgiroverkehr

Treugiroverkehr, besondere Art im Effektengiroverkehr (i. w. S.), deren Gegenstand nicht Wertpapiere (Sachen), sondern Forderungen sind. Die Einführung des Treuhandgiroverkehr wurde dadurch ermöglicht, daß durch Reichsgerichts-Entscheidung anerkannt wurde, daß dem Treugeber ein Recht zur Aussonderung unter dem Gesichtspunkt der "materiellen Gerechtigkeit" zustehe. Zum Treuhandgiroverkehr gehören: a) Schuldbuchgiroverkehr: Giroverkehr bzgl. Schuldbuchforderungen; b) Jungscheinverkehr: Giroverkehr in noch nicht effektiv ausgegebenen jungen Aktien.

 

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