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Gerechtigkeit

1. Begriff: Als brauchbarste Definition kann auch heute noch die Formulierung des römischen Juristen Ulpian (170-228) gelten: "Gerechtigkeit ist der feste und dauernde Wille, jedem sein Recht zuzuteilen" (iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuere). Gerechtigkeit regelt die Beziehungen von Menschen zu anderen Menschen, sie betrifft also Interaktionen, und sie enthält immer ein Moment von Gleichheit. Zentrale Frage ist, wie das "ius suum", "sein Recht", bestimmt wird. - 2. Gerechtigkeit als Tugend: Die klassische Konzeption faßt Gerechtigkeit seit der griechischen Antike als Tugend auf. Gerechtigkeit gilt als höchste Tugend im sozialen Zusammenleben und stellt eine individuelle Haltung, Einstellung, dar, nach der ein Akteur die einzelnen Handlungen ausführt. Es werden zwei Formen von Gerechtigkeit unterschieden: (1) Die iustitia commutativa, Tausch-Gerechtigkeit oder ausgleichende G., regelt das Verhältnis zwischen Gleichen, im Tausch müssen Leistung und Gegenleistung (nach Auffassung der Tauschpartner) äquivalent sein. (2) Die iustitia distributiva, die zuteilende Gerechtigkeit (nicht die Verteilungs-G., in die sie modern umgedeutet wird), regelt das Verhältnis zwischen Ungleichen wie z. B. zwischen Staat und Bürger und verlangt, daß die übergeordnete Instanz an verschiedene Menschen mit untergeordnetem Status ohne konkrete Gegenleistung, also Geschenke oder Orden, so zuteilt, daß Menschen mit gleichem Status gleich behandelt werden (horizontale Gerechtigkeit) und der Abstand zwischen verschiedenen Positionen angemessen berücksichtigt wird (vertikale Gerechtigkeit). Über die Tugend der Gerechtigkeit verfügt, wer nach diesen Grundsätzen handelt. - Diese Konzeption bleibt maßgebend bis ins 19. Jh. und ist auch heute noch von Bedeutung. - 3. Soziale G.: a) In der heutigen Diskussion dominiert der Begriff der "sozialen G.". Er taucht erstmals Mitte des 19. Jh. auf, als im Zuge der Ausdifferenzierung des gesellschaftlichen Subsystems Wirtschaft von der Handlungssteuerung auf Systemsteuerung umgestellt wird: Jetzt werden nicht mehr Handlungen, sondern Regeln bzw. Regelsysteme, nach denen die Handlungen in der Wirtschaft erfolgen, auf ihre Gerechtigkeit befragt. Dazu gab die Soziale Frage des 19. Jh. die unmittelbare Veranlassung. Bis heute ist umstritten, ob und ggf. wie man eine Handlungskategorie auf eine Systemkategorie umformulieren kann. - b) Bis etwa 1970 hat man versucht, die Gerechtigkeit eines Systems, konkret der Marktwirtschaft (aber auch der früheren Zentralverwaltungswirtschaft), an bestimmten gesamtwirtschaftlichen Verteilungsergebnissen festzumachen; man spricht hier auch von Verteilungs-Gerechtigkeit Bestimmte Verteilungsprofile (Verteilung) wurden normativ ausgezeichnet, und es war Aufgabe der Politik, diese herbeizuführen. Als normativer Maßstab galt - zumindest regulativ - praktisch immer die Gleichverteilung, wenn man auch aufgrund pragmatischer, eigentumsrechtlicher und anderer Gesichtspunkte Abstriche hinzunehmen bereit war. Sozialpolitik mit Einkommensumverteilung und Wohlfahrtsstaat sind z. T. in diesem Geist gedacht. - c) Diese Konzeption der Gerechtigkeit als Ergebnis-Gerechtigkeit muß, wie um 1970 deutlich wird, aus systematischen und pragmatisch-politischen Gründen scheitern. (1) Infolge ungleicher Anfangsausstattungen verlangt die Herstellung (annähernd) gleicher Verteilungsresultate die Ungleichbehandlung der verschiedenen Akteure, womit eine grundlegende Forderung der Gerechtigkeit verletzt wird. (2) Da Allokation und Distribution systematisch, vermittelt über die Anreize, interdependent sind, kann eine größere Annäherung an die Gleichverteilung zu Wachstumsschwäche und Armut führen. (3) Es ist unangemessen, einen Marktprozeß, in dem sich das Ergebnis als nichtintendiertes Resultat zahlloser intentionaler Handlungen von ihre eigenen Ziele verfolgenden Individuen ergibt, als Modell der zuteilenden Gerechtigkeit zu denken, weil es niemanden gibt, der zuteilt. (4) Der Begriff "soziale G." läßt sich im politischen Kampf zur Rechtfertigung von Gruppeninteressen mißbrauchen. - Damit war eine theoretisch überzeugende Umformulierung einer Handlungskategorie auf eine Systemkategorie immer noch nicht gelungen. So ist der Begriff soziale Gerechtigkeit für F. A. von Hayek so unsinnig wie der Ausdruck "ein moralischer Stein". - d) J. Rawls erklärt 1971 (A Theory of Justice) die Gerechtigkeit zur "ersten Tugend sozialer Institutionen" und berücksichtigt durchgängig die Interdependenz von Allokation und Distribution. Die Gleichheit aller Menschen besteht darin, daß sie moralische Subjekte sind. Daraus folgert er, daß die Gleichheit in der Verteilung der Grundgüter - Freiheit, Chancen, Einkommen und Vermögen - zwar zum gedanklichen Ausgangspunkt der normativen Theorie der Gerechtigkeit genommen wird, aber eine Ungleichverteilung der Grundgüter Chancen, Einkommen und Vermögen - nicht jedoch der Freiheit - dann als gerecht gelten kann, wenn die Benachteiligten dadurch größere Vorteile erzielen als durch (größere) Gleichverteilung (Konsensethik 3 b.). - Rawls befindet sich auf dem Weg von einer Ergebnis-Gerechtigkeit zur Verfahrens-Gerechtigkeit Ungleiche Anfangsausstattungen, z. B. besondere Begabungen, werden nicht mehr neutralisiert oder sterilisiert, sondern begriffen als "social asset", als Kapital, das den Benachteiligten Nutzen bringen kann und deswegen gesellschaftliche Förderung verdienen kann. Rawls formuliert mit dieser Konzeption von sozialer Gerechtigkeit die Sozialphilosophie wohlfahrtsstaatlicher Demokratien westlichen Musters. - e) Eine schlüssige Theorie sozialer Gerechtigkeit legen Gerechtigkeit Brennan und J. M. Buchanan 1985 vor. Sie stellen stärker noch als Rawls auf Regeln und ihre Gerechtigkeit ab. - Handlungen sind gerecht, wenn sie Regeln folgen, Gerechtigkeit gibt es nur "within rules". Es sind die Regeln, die das "ius suum" Ulpians definieren, denn sie formulieren die "berechtigten Erwartungen" der Akteure. Bei der sozialen Gerechtigkeit geht es aber um die Frage, wann die Regeln - die Institutionen, das Wirtschaftssystem - als gerecht beurteilt werden können. Hier finden Brennan und Buchanan den Weg, Regeln dann als gerecht zu beurteilen, wenn sie höheren Regeln, Metaregeln, entsprechen. Sie können so den Gedanken festhalten, daß Gerechtigkeit grundsätzlich Regeln - qua Formulierungen berechtigter Erwartungen - voraussetzt, und sie können Regeln selbst auf ihre Gerechtigkeit hin beurteilen. Sie gelangen über die Vorstellung einer Regelhierarchie letztlich zur "Verfassung", in der die "berechtigten Erwartungen" der Mitglieder einer Gesellschaft per Konsens festgelegt sind. Die letzten Maßstäbe für Gerechtigkeit finden sich weder in der Gesellschaft externen Instanzen (Ethik) noch in ausgezeichneten Ergebnissen (Verteilungsprofile), sondern allein im Verfahren der Verfassungsgebung und Verfassungsentwicklung. Da nicht jeder Austausch schon eine gemeinsame Verfassung im formalen Sinn voraussetzt, hängt dieser Prozeß von der Stärke der faktischen Interdependenzen in Gesellschaften, also von gemeinsamer Geschichte und Kultur, von der Intensität der Wirtschafts- und Kommunikationsbeziehungen u. a. m. ab. - Vgl. auch Ordnungsökonomik III 3. - 4. Neuere Entwicklungen: Es sind vier neuere Entwicklungen im Diskurs über Gerechtigkeit zu vermerken. a) Gegen die traditionell universalistische Auffassung von Gerechtigkeit auf der Grundlage des Gleichheitsgedankens machen Autoren wie J. Elster und M. Walzer lokale Gerechtigkeiten geltend. Das "ius suum", die berechtigten Erwartungen, werden hier lokal interpretiert, also als abhängig z. B. von einer Firmenkultur, von Traditionen. Der Gedanke interkulturell verschiedener Moralstandards wird hier intrakulturell auf die verschiedenen kleineren sozialen Einheiten bezogen. Hier setzt eine empirische Gerechtigkeitsforschung an. - b) Es ist die Frage, ob sich die Kategorie soziale Gerechtigkeit auf die Beziehungen zur Dritten Welt anwenden läßt. Dies hängt von der Intensität der faktischen Beziehungen ab: Es scheint, daß sich die Interdependenzen global so entwickeln, daß Staaten der Dritten Welt allmählich zu Partnern in einem - expliziten (internationale Verträge) oder impliziten - Welt-Gesellschaftsvertrag werden. Aus solcher Faktizität entwickeln sich allmählich berechtigte Erwartungen, die dann in förmliche oder informelle Verfassungen einmünden (können). - c) Aktuell diskutiert wird das Konzept einer intergenerationellen Gerechtigkeit Hier tritt ein ähnliches Problem auf wie früher bei der sozialen G.: Das damit indizierte Problem ist unstreitig vorhanden, aber es ist noch schwierig, dem Begriff einen hinreichend präzisen Sinn zu geben, weil Gerechtigkeit als Interaktionskategorie nicht angewandt werden kann, wo es den einen Interaktionspartner noch gar nicht gibt. - d) Ganz Ähnliches gilt für Versuche, eine Gerechtigkeit gegenüber Tieren - und der "Natur" - zu formulieren. - Vgl. auch Verteilungspolitik, Verteilungspolitik II., Gleichheitsprinzip, Ordnungsökonomik III 3.


Literatur: Brennan, G./Buchanan, J. M.: Die Begründung von Regeln. Konstitutionelle Politische Ökonomie, Tübingen 1993; Elster, J., Local Justice. How Institutions Allocate Scarce Goods and Necessary Burdens, New York 1992; Hayek, F. A. von: Recht, Gesetzgebung und Freiheit, Bd. 2: Die Illusion der sozialen Gerechtigkeit, Landsberg am Lech 1981; Rawls, J., Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt am Main 1979; Rawls, J., Die Idee des politischen Liberalismus. Aufsätze 1978-1992, Frankfurt am Main 1992; Walzer, M., Sphären der Gerechtigkeit. Ein Plädoyer für Pluralität und Gleichheit, Frankfurt, New York 1992.

 

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