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Status

I. Begriff: Die rechnungsmäßige Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden mit dem Zweck, betriebwirtschaftlich bedeutsame Fragen zu prüfen und zu beantworten. Mit einem Überschuldungsstatus z. B. wird geprüft, ob das Vermögen eines Unternehmens nicht mehr die Schulden deckt, also Überschuldung vorliegt; ein Liquiditätsstatus prüft die Liquiditätssituation eines Unternehmens, ein Vergleichsstatus die Vergleichfähigkeit. Der Status ist nicht nur Grundlage unternehmerischer Dispositionen, sondern auch ein Instrument zur Selbstinformation des Kaufmanns zum Schutz seiner Gläubiger. Ausgangspunkt der Aufstellung eines Status sind i. d. R. die Daten der Buchführung. Eine Anlehnung an deren Ergebnisse ist nicht erforderlich. Auch muß der Stichtag des Status nicht mit dem Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) übereinstimmen. - Abgrenzung zur Zwischenbilanz: Der Status unterscheidet sich von der Zwischenbilanz. Während diese eng an die Buchführung anschließt, bilden die Daten der Buchführung für den Status nur den Ausgangspunkt.
II. Arten: Nach den Anlässen zu seiner Aufstellung zu unterscheiden, z. B. Status für Sanierung, Vergleichsverfahren (Vergleichsstatus), Konkurs, Liquidation, Erbschaftsauseinandersetzung, Gesellschafterauseinandersetzung (Auseinandersetzung), Gewährung von Kredit, finanzielle Überwachung (Finanzierung).
III. Aufstellung: Beginnt i. d. R. mit einer kontenweisen Zusammenstellung der Vermögensgegenstände und Schulden auf der Grundlage der aktuellen Buchführung; diese werden in einem zweiten Schritt dem jeweiligen Zweck des Status entsprechend gliederungsmäßig zusammengefaßt und bewertet. Die Vorschriften für die Gliederung der jährlichen Bilanz und für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluß brauchen nicht beachtet zu werden; Abweichungen von diesen sollten allerdings hinreichend erläutert werden. Ist z. B. im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft vereinbart, daß ausscheidende Gesellschafter auf der Grundlage des Substanzwerts des Unternehmens abgefunden werden (nach den Erkenntnissen der Unternehmungsbewertungslehre und der neueren Rechtsprechung zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung ist für solche Anlässe der Ertragswert maßgebend; Unternehmungsbewertung, Unternehmungswert), so ist vom Tageswert und nicht von den (ggf. fortgeschriebenen) Anschaffungkosten bzw. Herstellungskosten auszugehen. Bei Kreditgewährungen stehen dem Vorsichtsprinzip entsprechende Realisationswerte im Vordergrund.
IV. Kreditstatus: 1. Allgemeines: Der Kreditstatus, auch Kreditbilanz, hat in der wirtschaftlichen Praxis große Bedeutung. Als "bilanzähnliche" Rechnung soll er über Höhe, Zusammensetzung und Liquidierbarkeit des Vermögens, über Höhe und Zusammensetzung der Schulden, über bestehende Sicherheiten und frei verfügbare Teile des Vermögens und somit über die Möglichkeiten zur Schuldendeckung informieren. - 2. Gliederung: Beherrschendes Gliederungsprinzip ist das der Fristigkeit und Fälligkeit des Eigenkapitals sowie der Schulden (Kapitalherkunft) und der Vermögensgegenstände (Kapitalverwendung). - 3. Bewertung: Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Zeitwert- und nicht dem für den Jahresabschluß maßgebenden Anschaffungswertprinzip. Dem Zweck des Kreditstatus entsprechend ist Vorsichtsprinzip vorherrschend. - 4. Gewinn- und Verlustrechnung: Die in den Kreditstatus gewöhnlich einbezogene Erfolgsrechnung soll Auskunft geben, ob das Unternehmen fähig ist, in ausreichendem Maße Überschüsse zu erzielen, die nach Abzug der Steuern für die Verzinsung und Tilgung bzw. Rückzahlung von Krediten u. a. Schulden zur Verfügung stehen. Dementsprechend wird bei der Aufstellung einer in den Kreditstatus einbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung das Prinzip einer adäquaten Gliederung (z. B. nach Ergebnisbereichen in ordentliches, Finanz- und außerordentliches Ergebnis) befolgt.
V. Finanzstatus: Weicht vom Kreditstatus insofern ab, als nur bestimmte, mit dem Finanzgebaren des Unternehmens zusammenhängende Aktiv- und Passivposten erfaßt werden. Es kommt bei dem Finanzstatus im wesentlichen auf die Ermittlung des Liquiditätsüberschusses (oder der -unterdeckung) durch Gegenüberstellung der vorhandenen Geldmittel zu den kurzfristig fälligen Verpflichtungen an.
VI. Durchführung: Die Banken verwenden heute in ihren Kreditakten zur laufenden systematischen Darstellung der Vermögensentwicklung des Debitors nach Liquidität bzw. Fälligkeit gegliederte St.-Vordrucke. Der Status ist nach Möglichkeit von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufzustellen oder zumindest durch gründliche Stichproben nachzuprüfen, wobei v. a. auf die Bewertung zu achten ist.

 

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