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Preisgegenüberstellung

ist nach Aufhebung des § 6 e UWG a. F. grundsätzlich wieder zulässig. Werbung mit Preissenkungen, in denen der zuvor geforderte Preis des Händlers seinem neuen Preis gegenübergestellt wird, sind zulässig, wenn der alte Preis längere Zeit ernsthaft gefordert worden ist und zwischenzeitlich keine Preissenkungen vorgenommen wurden. Andernfalls liegt irreführende Werbung vor. Der alte (gesenkte) Preis muß der eigene Preis des Werbenden gewesen sein, Bezugspreise mehrdeutiger Herkunft machen die Werbung ebenso irreführend wie die Gegenüberstellung mit lange zurückliegenden Preissenkungen ("Mondpreisen"). Bezugnahme auf "Listenpreise" und "Katalogpreise" ist regelmäßig mehrdeutig und irreführend, haben Preislisten bestanden, kann die Gegenüberstellung für eine Übergangszeit zulässig sein. Bezugnahme auf unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller von Markenware ist zulässig, wenn es sich um zulässige unverbindliche Preisempfehlungen handelt und der empfohlene Preis im Zeitpunkt der Gegenüberstellung als Verbraucherpreis auch tatsächlich in Betracht kommt. Die Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung muß eindeutig sein, Abkürzungen können irreführen. Einführungs- und Eröffnungspreise sind zulässig, wenn sie zeitlich auf die Eröffnungsphase begrenzt für einzelne Waren angeboten werden (sonst: Sonderveranstaltung) und unter den nach Ablauf der Eröffnungs- oder Einführungsphase geforderten liegen. Wiedereröffnung ist keine Eröffnung und rechtfertigt daher keine Eröffnungspreise. Irreführende Werbung ist ferner das Vortäuschen der Direktabgabe vom Hersteller/Großhändler, da der Verbraucher bei Direktabgabe günstigere Preise als üblich erwartet.

 

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