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Preisgesetz

Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung vom 10. 4. 1948 (WiGBl 27), verlängert durch das Gesetz vom 29. 3. 1951 (BGBl I 223). Nach Preisgesetz sind der Bundesminister für Wirtschaft und die obersten Landesbehörden zum Erlaß von Vorschriften bzgl. Preisen, Mieten etc. von Gütern und Leistungen jeder Art ermächtigt. Heute sind fast alle Preisvorschriften außer Kraft. - Vgl. auch Preisfreigabeverordnung.

 

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