Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Ertragswert

I. Unternehmungsbewertung: 1. Begriff: Barwert bzw. Kapitalwert zukünftiger Erträge aus einem Investitionsobjekt (entsprechend auch als Zukunftserfolgswert bezeichnet), die - anders als im Rechnungswesen - als Zahlungsüberschüsse verstanden werden, über die der Eigentümer des Investitionsobjektes verfügen kann. - 2. Ermittlung: Die Ertragskapitalisierung verlangt einen Zinsfuß i; ist dieser periodenunabhängig und sicher und sind die Erträge Et periodenabhängig sowie sicher, so folgt:
Für unendlich lange anfallende Erträge in derselben Höhe geht die Formel über in die Rentenformel: Ertragswert = E/i,für unendlich lange mit der konstanten Wachstumsrate w anfallende Erträge: Ertragswert = E1/(i – w) mit i > w und E1 als Ertrag der ersten Periode. - Da zukünftige Erträge nicht sicher, Wahrscheinlichkeitsverteilungen unhandlich sind, erfolgt eine Reduktion der Wahrscheinlichkeitsverteilungen auf Erwartungswerte, diskontiert mit einem risikoangepaßten Zinsfuß (landesüblicher Zinsfuß zuzüglich Risikoprämie), oder eine Verdichtung der Wahrscheinlichkeitsverteilungen auf Sicherheitsäquivalente, diskontiert mit dem (quasi-sicheren) landesüblichen Zinsfuß (Unternehmungsbewertung). Die oben angegebenen Formeln lassen sich deshalb mit veränderter Interpretation ihrer Bestimmungsgrößen weiterhin verwenden.
II. Steuerrecht: Durch Anwendung des vereinfachten Reinertragsverfahren ermittelter Wert eines Grundstücks für Zwecke der Einheitsbewertung (§§ 78-82 BewG); Einheitswert II 2. - 1. Anwendungsbereich: Mit dem Ertragswert sind i. d. R. zu bewerten Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser. - 2. Wertermittlung: Der Grundstückswert (Grund und Boden, Gebäudewert und der Wert der Außenanlagen; Grundstücksbewertung) ergibt sich durch Anwendung eines gesetzlich festgelegten Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete. Für die Bestimmung der Jahresrohmiete ist dabei von den Wertverhältnissen zum 1. 1. 1964 auszugehen. - Ermäßigungen und Erhöhungen des so ermittelten Grundstückswerts bis zu 30% bei Vorliegen außergewöhnlicher Grundsteuerbelastung und/oder wertmindernden oder -erhöhenden (wie ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm, Rauch oder Gerüche, behebbare Baumängel und Bauschäden oder die Notwendigkeit baldigen Abbruchs) Umständen möglich. - Beim Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist der Ertragswert der Nutzungen oder Nutzungsteile das 18fache des Reinertrages; er wird durch vergleichendes Verfahren (Vergleichswert, Vergleichszahl, Bewertungsstützpunkte) festgestellt (§§ 36 ff. BewG). - Vgl. auch Abschlag, Einheitswerte I 5.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Ertragsteuern
Ertragswertabschreibung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Koopmans-Beckmann-Problem | Pharmakopöe | Wohnortprinzip | Stationsbetrieb | Verschlußanerkenntnis
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum