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Rentenformel

Grundlage für die Ermittlung der Renten aus der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung seit Einführung der dynamischen Rente 1957. Die Rentenformel verknüpft vier Faktoren miteinander: Prozentsatz der persönlichen Bemessungsgrundlage (P), bestimmt durch das Verhältnis zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt des einzelnen Versicherten zu dem Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten; Zahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre (J), ergibt sich aus der Summe der Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten; allgemeine Bemessungsgrundlage (B), ermittelt als Betrag, der auf die jährliche Entwicklung der durchnittlichen Bruttojahresentgelte aller Versicherten abstellt; Steigerungssatz je anrechnungsfähigem Versicherungsjahr (St), der sich für Altersruhegelder und Renten für Erwerbsunfähigkeit auf 1,5%, bei Berufsunfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte) auf 1,0% beläuft. - Die Errechnung von (Neu-)Renten ergibt sich aus folgender Formel: Jahresrente = P × B × J × St. - Mit dem Rentenreformgesetz 1992 änderte sich für nach 1991 beginnende Renten die Rentenformel Ihre Bestandteile zur Ermittlung der monatlichen Rente sind: (1) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (für vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommene Renten: kleiner als 1,0 ab 2001, für später beanspruchte: größer als 1,0 ab 1992) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (PEP) - ein Entgeltpunkt ergibt sich, wenn das versicherte Arbeitsentgelt dem Durchschnittsverdienst des jeweiligen Jahres entspricht; (2) der Rentenartfaktor (RAF), der für Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Erziehungsrenten 1,0 beträgt, bei anderen Rentenarten kleiner als 1,0 ist; (3) der aktuelle Rentenwert (AR), der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters entspricht, die sich aus Beiträgen aufgrund eines Durchschnittsentgelts für ein Kalenderjahr ergibt. Für die Berechnung einer Monatsrente gilt: MR = PEP × RAF × ARentenformel - Vgl. auch Rentenbemessungsgrundlage.

 

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