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Entgeltpunkte

durch das Rentenreformgesetz 1992 (SGB VI) ab 1. 1. 1992 eingeführter Begriff für die Berechnung der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung nach der neuen Rentenformel. Die jeweilige Rentenhöhe des einzelnen Versicherten richtet sich individuell nach der Höhe der persönlichen Entgeltpunkte Die einzelnen Versicherungszeiten werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Dabei ergibt sich bei Beitragszeiten für ein Arbeitsentgelt oder ein Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsverdienstes eines Kalenderjahres ein voller Entgeltpunkte Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 SGB VI). Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden (§ 63 VI SGB VI). Die Summe aller persönlichen Entgeltpunkte ergibt sich aus den ermittelten Entgeltpunkte für die Beitragszeiten, für beitragsfreie Zeiten, für Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten und für Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 66 I SGB VI). - Die Entgeltpunkte entsprechen den bis zum 1. 1. 1992 der Rentenberechnung zugrunde gelegten Werteinheiten, wobei je 100 Werteinheiten nunmehr einen Entgeltpunkte darstellen. Die in früheren Beitragsmarken enthaltenen Werteinheiten werden durch 100 geteilt und bilden danach die Entgeltpunkte.

 

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