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Jahresabschluß

I. Kennzeichnung: Die nach den handelsrechtlichen Vorschriften von allen Kaufleuten aufzustellende Jahresbilanz (vgl. auch Bilanz) und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§§ 242 ff. HGB). - Vgl. auch Abschluß. - 1. Generelle Vorschriften: Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge im Jahresabschluß auszuweisen. Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, insbes. muß er klar und übersichtlich sein, Saldierungen zwischen Aktiva und Passiva, Aufwendungen und Erträgen sind unzulässig (vgl. Bilanzgliederung, Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)). Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in DM aufzustellen. Jahresabschluß ist vom Kaufmann bzw. dem persönlich haftenden Gesellschafter zu unterzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren. - 2. Bei Kapitalgesellschaften ist der Jahresabschluß um einen Anhang zu erweitern (§ 264 I HGB); zusätzlich ist ein Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den Lagebericht in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den Abschlußprüfern unverzüglich vorzulegen (§ 320 HGB). Ausnahmen für kleine Kapitalgesellschaften (Größenklassen): Aufstellungsfrist bis zu sechs Monaten, keine Prüfungspflicht (Jahresabschlußprüfung). Zu den Veröffentlichungspflichten vgl. Publizität. - 3. Bei Aktiengesellschaften hat der Vorstand den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach Aufstellung sowie den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach dem Eingang dem Aufsichtsrat vorzulegen (§ 170 AktG). Billigt dieser nach eigener Prüfung den J., so ist dieser damit festgestellt. Die Hauptversammlung (HV) kann dann über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließen; sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden (§ 174 I AktG); die Rechte der Hauptversammlung sind durch diese gesetzliche Regelung stark eingeschränkt. Wenn sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht einigen oder die Feststellung des Jahresabschluß der HV überlassen wollen, ist dieser Punkt auf die Tagesordnung der Hauptversammlung zu setzen. - Entsprechende Regelungen für die GmbH in § 42 a GmbHG. - Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht für Genossenschaften gem. §§ 336-339 HGB, für Kreditinstitute gem. §§ 340, 340a - h, 340 k - l HGB, für Versicherungsunternehmen gem. § 341, 341 a-n HGB. - 4. Außerdem besteht gem. § 330 HGB eine Verordnungsermächtigung zum Erlaß von branchenspezifischen Vorschriften für Gliederung (Formblätter), Anhang und Lagebericht; vgl. im einzelnen: Bilanzgliederung III. - 5. Durch Gesetz über die Rechnungslegung von Unternehmen und Konzernen vom 15. 8. 1969 (BGBl I 1189) sind die Verpflichtungen für Großunternehmen, die nicht Kapitalgesellschaften sind, bzgl. des Jahresabschluß zum Teil erweitert (Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz).
II. Aussagefähigkeit: 1. Für Kapitalgesellschaften verlangt der Gesetzgeber (§ 264 II HGB), daß der Jahresabschluß unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Welche Aussagen einem diesen Anforderungen genügender Jahresabschluß zu entnehmen sind, ergibt sich aus den Ergebnissen von Bilanzanalysen. Zu den grundsätzlichen Aussagemöglichkeiten und -grenzen von Jahresabschluß vgl. Bilanztheorien. - 2. Zur interessenausgerichteten Gestaltung des J., um beim Empfänger des Jahresabschluß (z. B. Gläubiger, Kapitaleigner, Bilanzkritiker) einen bestimmten Eindruck zu erzielen, vgl. im einzelnen Bilanzpolitik, Jahresbilanz I 2.

 

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