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Prüfungsbericht

1. Begriff: Berichterstattung über Verlauf und Ergebnis einer Prüfung. - 2. Rechtsgrundlagen: Bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen regelt der Prüfungsauftrag den Prüfungsbericht Nach gesetzlichen Bestimmungen ist ein schriftlicher Prüfungsbericht vorgeschrieben bei Prüfungen von Jahresabschlüssen von Gesellschaften nach dem HGB und PublG; dieser ist den gesetzlichen Vertretern vorzulegen (Jahresabschlußprüfung). Außerdem bei Konzernabschlüssen, Jahresabschlüssen von Kreditinstituten, von Versicherungsunternehmungen, von Genossenschaften und bei verschiedenen Sonderprüfungen (Wirtschaftsprüfung), insbes. bei der Gründungsprüfung. - 3. Aufgaben: a) Information der Adressaten über festgestellte Tatbestände und Sachverhalte; b) Fundierung des Prüfungsurteils; c) urkundlicher Nachweis über die Art und Weise der Erfüllung des Prüfungsauftrags durch den Prüfer. - 4. Berichtsgrundsätze: a) Grundsatz der Vollständigkeit: Alle geforderten Prüfungsfeststellungen müssen enthalten sein und über wesentliche Tatsachen, die sich aus der Prüfung ergeben haben, muß berichtet werden. b) Grundsatz der Wahrheit: Der Prüfungsbericht muß nach der Auffassung des Prüfers den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. c) Grundsatz der Klarheit: Die Darstellung muß eindeutig und verständlich sein. - 5. Inhalt: Der Inhalt des Prüfungsbericht ist nach § 321 HGB normiert (Jahresabschlußprüfung). Gliederung in der Prüfungspraxis überwiegend wie folgt: a) Hauptbericht, der in gedrängter und übersichtlicher Form enthält: (1) Auftraggeber, Prüfungsumfang, Unterlagen und Auskunftserteilung; (2) Beschreibung der Rechtsverhältnisse und der wirtschaftlichen Grundlagen; (3) Beschreibung des Rechnungswesens; (4) kritische und vergleichende Würdigung des Jahresabschlusses hinsichtlich Vermögens-, Finanz- und Ertragslage; (5) Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über die Versagung des Bestätigungsvermerks. b) Berichtsanhang: Erläuterung der Positionen des Jahresabschlusses nach ihrer Reihenfolge, kann ausführlich sein. c) Anlagen (zur Entlastung des Prüfungsberichts): Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und ergänzende zahlenmäßige Übersichten.

 

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