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Lagebericht

1. Aufstellungspflicht: Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben zusätzlich zum Jahresabschluß einen Lagebericht in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 I HGB). Für kleine Kapitalgesellschaften (Größenklassen) verlängert sich die Frist auf sechs Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. - 2. Inhalt: Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Lagebericht soll auch eingehen auf: Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind; die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft, den Bereich Forschung und Entwicklung sowie bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft (§ 289 HGB). - 3. Prüfung: Der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften unterliegt der Abschlußprüfung (Jahresabschlußprüfung); dazu haben die gesetzlichen Vertreter ihn unverzüglich nach Aufstellung beim Abschlußprüfer vorzulegen. - 4. Offenlegung: Für kleine Kapitalgesellschaften keine Offenlegungspflicht. Mittelgroße Kapitalgesellschaften haben den Lagebericht zum Handelsregister einzureichen; unverzüglich nach der Einreichung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer der Lagebericht eingereicht wurde. Große Kapitalgesellschaften haben den Lagebericht zunächst im Bundesanzeiger bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist anschließend unter Beifügung des Lagebericht zum Handelsregister einzureichen.

 

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