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Offenlegungspflicht

Bilanzeinsichtspflicht. 1. Offenlegungspflicht für Kreditinstitute: Gem. § 18 KWG obliegende Verpflichtung. Bei Einräumung von Krediten über insgesamt mehr als 100 000 DM muß das Kreditinstitut von dem Kreditnehmer Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder Einsicht in seine Bilanzen verlangen. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten offensichtlich unbegründet wäre. - 2. Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften: In den Mitgliedstaaten der EG durch die Erste gesellschaftsrechtliche EG-Richtlinie (1969) vorgegebene und im Zuge der Umsetzung der vierten EG-Richtlinie zu realisierte Verpflichtung (Harmonisierung), den Jahresabschluß und weitere Unterlagen unternehmensgrößenabhängig entweder durch Hinterlegung beim Handelsregister (Registerpublizität) oder durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger offenzulegen. - Vgl. auch Publizität.

 

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