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Äquivalente

Äquivalenzlehre, patentrechtlicher Begriff zur Bestimmung des Schutzumfangs von Patenten; er trägt dem Umstand Rechnung, daß im Wortlaut eines Patentanspruchs die zahlreichen Möglichkeiten der technischen Ausführung einer geschützten Lehre nicht vollständig erfaßt werden können. Ä. liegen vor, wenn der Fachmann am Prioritätstag anhand des allgemeinen Fachwissens unter Berücksichtigung des Stands der Technik ohne erfinderisches Zutun die vom Wortlaut der Patentansprüche abweichenden Merkmale des Verletzungsgegenstandes als Lösungsmittel erkennt, die mit den im Patentanspruch genannten Merkmalen in ihrer technischen Funktion übereinstimmen und eine (im wesentlichen) gleiche Wirkung erzielen. Ä. liegen im Schutzbereich, wenn sich die technische Gleichwirkung im Rahmen des im Patent offenbarten Lösungsprinzips hält. Im Erteilungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren etwa erklärte Beschränkungen oder Verzichte sind zu berücksichtigen und beschränken den Schutzumfang. Ist das als gleichwirkend angegriffene Lösungsmittel im Stand der Technik vorbekannt oder nahegelegt, erstreckt sich der Patentschutz nicht auf dieses Mittel. Ä. liegen ferner nicht vor, wenn bei einem als äquivalent angegriffenen Lösungsmittel völlig oder nahezu völlig auf den mit dem Patent erstrebten Erfolg oder dessen Vorteile verzichtet wird, das Mittel insbes. der Lösung eines anderen technischen Problems dient. Bei einem Kombinationspatent deckt sich der Schutzumfang grundsätzlich mit der Gesamtkombination, der nicht nur den Ersatz eines Merkmals, sondern auch mehrerer und aller Merkmale der Erfindung durch Ä. erfaßt. Weist der Patentanspruch für den Fachmann erkennbar Merkmale auf, die zur Verwirklichung der Lehre ohne Belang (sog. Überbestimmung) sind oder sich als überflüssig darstellen, wird die geschützte Kombination benutzt, wenn der benutzte Teil der Gesamtkombination auf derartige belanglose Merkmale verzichtet. Teilschutz kommt in Betracht, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen erkennen kann, daß er auch unter Verzicht auf einzelne beanspruchte Kombinationsmerkmale, die weder Überbestimmungen noch belanglos sind, das im Rahmen der Gesamtkombination liegende technische Ergebnis erzielt. Angesichts der Bedeutung der Patentansprüche nach § 14 PatG kommt der Schutz einer Unterkombination (Kombination aus einem Teil aller in den Patentansprüchen beanspruchter Merkmale) oder der Schutz eines Einzelelements in der Regel nicht mehr in Betracht (vgl. auch Dreiteilungslehre). Wird Teilschutz gewährt, dann erfaßt er auch äquivalente Ausführungsformen des geschützten Teils der erfindungsgemäßen Lehre.

 

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