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Dreiteilungslehre

betrifft Auslegungsgrundsätze zur Bestimmung des Gegenstands und Schutzumfangs eines Patents, das auf eine vor dem 1.1.1978 eingereichte Anmeldung erteilt und auf das daher § 6 PatG 1968 noch anzuwenden ist. Die Dreiteilungslehre unterscheidet zwischen - a) unmittelbarem Gegenstand der Erfindung: er deckt sich mit dem Wortlaut der Patentansprüche, an den der Verletzungsrichter auch im Falle einer vollständigen Vorwegnahme der Erfindung im Stand der Technik bis zur Nichtigerklärung des Patents gebunden ist; ihm entspricht im Verletzungsfall die wortlautgemäße Benutzung der patentierten Lehre. - b) Gegenstand der Erfindung: zu seiner Bestimmung ist vom Patentanspruch auszugehen, zu ihm zählt aber auch die technische Lehre, die der Durchschnittsfachmann am Prioritätstag den Patentansprüchen ohne besondere Überlegungen bei sinngemäßer Auslegung unter Heranziehung von Beschreibung, Zeichnung und allgemeinem Fachwissen entnimmt; ihm entspricht im Verletzungsfall die (glatte) äquivalente Benutzung der patentierten Lehre (Äquivalente). - c) allgemeinem Erfindungsgedanken: er betrifft den wesentlichen Kern der Erfindung, auch wenn er nicht in der besonderen Formulierung der Patentansprüche hervortritt; er muß aus den Patentansprüchen herleitbar, in der Patentschrift hinreichend offenbart sein und ist im Patentverletzungsprozeß gesondert auf Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe zu prüfen; ihm entsprechen im Verletzungsfall die (sog. nichtglatte) Äquivalenz, bei der der Verletzungsgegenstand abweichende Lösungsmerkmale aufweist, die dem Fachmann erst aufgrund besonderer, wenn auch nicht erfinderischer Überlegungen naheliegen, der Elementenschutz, bei dem das Element aus der Erfindung übernommen wird, in dem der Kern der Erfindung liegt, und der Schutz einer Unterkombination, bei der Merkmale einer Gesamtkombination aus Haupt- und/oder Unteransprüchen des Patents benutzt werden. Auf nach dem 1.1.1978 angemeldete Erfindungen ist die Dreiteilungslehre nicht anwendbar (§ 14 PatG 1981 i. V. mit Auslegungsprotokoll zu Art. 69 Europäisches Patentübereinkommen EPÜ).

 

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