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I. Handelsrecht: Der Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten vor seinem Namen beizufügender Zusatz. Auch in Vollmacht (i. V.) gebräuchlich. - Mit ppa. darf er nicht zeichnen, da dieser Zusatz dem Prokuristen vorbehalten ist.
II. Buchhaltung: Veraltete Form, einen Buchungssatz zu beginnen, z. B. "per Debitoren an Waren".

 

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per aval (p a )

 

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