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ppa

pp., per prokura, durch Prokura, vorgeschriebener Zusatz bei der Namensunterschrift des Prokuristen (Prokura); besagt nichts darüber, ob Einzel- oder Gesamtprokura erteilt ist. - Fehlen des Zusatzes berührt die Wirksamkeit des mit der Unterschrift abgeschlossenen Geschäftes nicht (§ 51 HGB), kann aber u. U. den Prokuristen (z. B. bei Wechselzeichnung ohne Hinweis auf die Firma) selbst verpflichten.

 

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