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Softwarepiraterie

spezieller Straftatbestand der unerlaubten Verwertung im Urheberstrafrecht, beinhaltet die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 108 a UrhG), wozu auch Programme für die Datenverarbeitung gehören (z. B. Herstellung von Raubkopien von Computerprogrammen § 2 I Nr. 1 i. V. mit § 106 ff. UrhG). - Strafe: Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe. - Versuch ist strafbar.

 

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