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Vergleichsverwalter

eine vom Vergleichsgericht bei Vergleichseröffnung ernannte Vertrauensperson, die von den Vergleichsgläubigern und dem Vergleichsschuldner unabhängig sein muß (§§ 38-43 VerglO). - 1. Aufgaben: a) Der Vergleichsverwalter hat weitgehende Überwachungs- und Antragsrechte, jedoch nicht (wie der Konkursverwalter) das Recht der Verwaltung und Verwertung des Schuldnervermögens. Er hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen, insbes. die Ursachen des Vermögensverfalls, Angemessenheit des Vergleichsvorschlages, Aussichten der Erfüllung, und darüber dem Vergleichsgericht und im Vergleichstermin zu berichten. Er hat die Lebens- und Geschäftsführung des Schuldners zu prüfen und muß erforderlichenfalls Sicherungsmaßnahmen beim Gericht beantragen. b) Im Vergleichstermin muß der Vergleichsverwalter anwesend sein. c) Im Verfahren nach Bestätigung des Vergleichs bis zu seiner Erfüllung (Nachverfahren) hat er die Erfüllung zu überwachen und dem Gericht von der Erfüllung oder Nichterfüllbarkeit Mitteilung zu machen (§ 96 VerglO). d) Steuerliche Pflichten: Vgl. Nachlaßverwaltung. - 2. Der Vergleichsverwalter steht unter der Aufsicht des Vergleichsgerichts und haftet allen Beteiligten für die Erfüllung seiner Pflichten. - 3. Die ihm vom Vergleichsschuldner zu zahlende Vergütung und zu erstattenden Barauslagen werden vom Gericht festgesetzt; VO vom 25. 5. 1960 (BGBl I 329) m. spät. Änd. - 4. Eine juristische Person kann nicht Vergleichsverwalter sein.

 

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