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Nachverfahren

I. Zivilprozeßordnung: Verfahren zur endgültigen Entscheidung eines Rechtsstreits, in dem ein Vorbehaltsurteil ergangen ist. Das Nachverfahren setzt das Vorverfahren vor dem gleichen Gericht zwischen denselben Parteien fort. Es endet damit, daß das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt oder aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. - Nachverfahren ist möglich bei Aufrechnung des Beklagten im Prozeß mit einer Gegenforderung (deren Bestehen im Nachverfahren geprüft wird) sowie im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozeß (alle Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Beweismittel entfallen). - Einen Schaden, den der Beklagte bei Vollstreckung des Klägers aus dem (später aufgehobenen) Vorbehaltsurteil oder durch Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung erlitten hat, kann er bereits im Nachverfahren geltend machen (§§ 302, 600 ZPO). - Vgl. auch summarisches Verfahren.
II. Vergleichsordnung: (gilt noch bis 1. 1. 1999, s. Art. 2 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung) Verfahren von der Bestätigung eines Vergleichs bis zur Vergleichserfüllung. Vergleichsverwalter und Gläubigerbeirat bleiben im Amt mit der Aufgabe, die Erfüllung des Vergleichs zu überwachen. Sie können für das Nachverfahren Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen vom Schuldner verlangen. Beides wird vom Vergleichsgericht festgesetzt. - 1. Erfüllung: a) Konkurs- und Vollstreckungsschutz bestehen für den Schuldner nicht mehr (§§ 96, 46, 47 VerglO). b) Aufhebung des Nachverfahren (1) aus besonderen Gründen (Aufhebung des Konkurs- und Vergleichsverfahrens), (2) wenn die Vergleichserfüllung vom Vergleichsverwalter mitgeteilt oder vom Schuldner glaubhaft gemacht wird (§ 96 IV VerglO); teilweise Erfüllung steht bei verhältnismäßig geringfügigem Rückstand der Aufhebung nicht entgegen, dgl. nicht beim Liquidationsvergleich, daß die Mindestquote bei Verwertung des Treuhandvermögens nicht erreicht ist. - 2. Nichterfüllung: Zeigt der Vergleichsverwalter dem Gericht an, daß der Vergleich nicht erfüllt werden kann oder liegt binnen zwei Wochen nach Ablauf des letzten im Vergleich bestimmten Zahlungstermins keine Erfüllungsanzeige des Verwalters und kein Antrag des Schuldners auf Aufhebung des Verfahrens vor, so ist über die Eröffnung des Anschlußkonkurses zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind Verwalter und Schuldner zu hören. Der Beschluß wird erst mit Rechtskraft wirksam.

 

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