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Liquidationsvergleich

Treuhandvergleich, ein Vergleich (Vergleichsverfahren), bei dem der Schuldner seinen Gläubigern (meist einem von diesen gewählten Treuhänder) sein Vermögen ganz oder teilweise zur Verwertung überläßt mit der Abrede, daß der durch die Verwertung nicht gedeckte Teil der Schulden (höchstens 65%) erlassen sein soll (§ 7 IV VerglO). 1. Als gerichtlicher Vergleich nur zulässig, wenn die Vergleichsgläubiger voraussichtlich mindestens 35% ihrer Forderungen erhalten. Keine Barzahlungspflicht oder Zahlungsfristen, jedoch ratsam, einen Endtermin in den Vergleichsvorschlag aufzunehmen. - 2. Durchführung der Vermögensverwertung zwingend durch einen Treuhänder. - 3. Haftung des Schuldners ohne Rücksicht auf den Erfolg der Verwertung nur bis zur Höhe der Mindestquote. Wird dieser Satz nicht erreicht, können die Gläubiger nach Abschluß der Verwertung und Setzung einer Nachfrist für den an der Mindestquote fehlenden Teil vollstrecken. Das Wiederaufleben der erlassenen Forderungsteile ist ausgeschlossen. - 4. Wenn wegen Nichterreichung der gesetzlichen oder vereinbarten Quote das Konkursverfahren eröffnet wird (§ 9 III, IV VerglO), verliert der Liquidationsvergleich seine Wirkung nicht, eine treuhänderische Vermögensübertragung wird aber hinfällig. - 5. Der Liquidationsvergleich wird nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. 1. 1999 durch den Insolvenzplan abgelöst.

 

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