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Betriebsänderung

1. Begriff: Jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise, der Fertigung, des Standorts und dgl. - 2. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen in Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nur solche B., die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile derselben zur Folge haben können (§§ 111-113 BetrVG): Als Betriebsänderung gelten (1) Einschränkung (Betriebseinschränkung) und Stillegung des ganzen Betriebs (Betriebsstillegung) oder von wesentlichen Betriebsteilen, (2) Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen (Betriebsverlegung), (3) Zusammenschluß mit anderen Betrieben (Betriebszusammenschluß), (4) grundlegende Änderungen von Betriebsorganisation, -zweck oder -anlagen und (5) Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. - 3. An das Vorliegen einer Betriebsänderung knüpfen Unterrichtungs- und Beratungspflichten des Arbeitgebers und die Pflicht zur Durchführung eines Interessenausgleichs und zur Aufstellung eines Sozialplans an (§§ 111-113 BetrVG).

 

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