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Betriebsteile

i. S. des BetrVG selbständige Betriebe (d. h. für sie ist ein eigener Betriebsrat zu bilden), wenn sie die Mindestzahl wahlberechtigter und wählbarer Arbeitnehmer erreichen (§ 1 BetrVG) und entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind (§ 4 BetrVG).

 

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