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Parken

nach StVO das Verlassen eines Fahrzeuges, Halten eines Fahrzeuges länger als drei Minuten, auch wenn dies zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen geschieht (§ 12 II StVO). - Parkberechtigung durch Parkometer und Parkscheibe (Parkuhr); für Schwerbehinderte und Anwohner können Sonderparkberechtigungen eingeräumt werden.

 

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