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übertarifliche Bezahlung

in einem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes übertarifliches Arbeitsentgelt. Tarifverträge stehen der ü. B. nicht entgegen (Günstigkeitsprinzip). - Übertarifliche Zulagen bleiben bei einer Erhöhung der tariflichen Leistungen i. d. R. unberührt (Effektivklausel, Zulage).

 

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