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internationale Unternehmensverfassung

1. Charakterisierung: Unternehmensverfassungen regeln die Zugangsmöglichkeit, die Rechte und Aufgaben/Pflichten der Interessengruppen: Kapitaleigner, Arbeitnehmer, Kunden, Öffentlichkeit. Im internationalen Vergleich: Die Organe z. B. einer Aktiengesellschaft sind länderspezifisch entweder zweistufig (Hauptversammlung und Verwaltungsrat/Board) oder dreistufig (Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand) angelegt (Leitungssystem). Die Unterschiede gründen v. a. in den verschiedenen nationalen Rechtssystemen. Grenzüberschreitend tätige Unternehmungen erstrecken sich über mehrere nationale Rechtssysteme. Daraus ergibt sich ein Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Einheit und der Vielfalt jeweils relevanter nationaler Rechtssysteme, wodurch die Leitungsbefugnis über ausländische Tochtergesellschaften aus den Eigentumsverhältnissen, der wirtschaftlichen Beteiligung oder aus Verträgen (z. B. aus Beherrschungsverträgen) begründet werden muß. - 2. Im Rahmen des Rechtsangleichungsprozesses in der EG ist die Harmonisierung des Gesellschaftsrechts eine der wichtigsten Angleichungsmaterien. Zur Schaffung eines geeigneten juristischen Rahmens wurden bereits eine Reihe von EG-Richtlinien erlassen, die auf die Harmonisierung der nationalen Gesellschaftsrechte und damit auch der Unternehmensverfassungen abzielen. Die schrittweise Förderung der Mitwirkung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter am Leben der Unternehmen und Betriebe wird in der Gemeinschaft als Ziel gemeinschaftlicher Maßnahmen angesehen. Hierfür wird den Mitgliedstaaten ein Maximum an Gestaltungsfreiheit überlassen. Neben der Mitbestimmung in Gesellschaftsorganen stehen auch betriebsverfassungsrechtliche Formen der Mitbestimmung als Alternative zur Wahl. Parallel zur Koordinierung wird die Schaffung transnationaler bzw. supranationaler Gesellschaftstypen angestrebt (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, Europäische Aktiengesellschaft). - 3. Über die EG hinaus sind die Entwicklungen von Verhaltenskodizes zu nennen, die aufgrund ihres Charakters von Empfehlungen die Funktion eines "soft law" haben.

 

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