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Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

I. Gesellschaftsrecht: im Rahmen der Harmonisierungsziele der EG durch EG-Verordnung im Jahre 1989 neu geschaffene (supranationale) Unternehmensform. Danach haben kleinere und mittlere Unternehmungen (mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern) aus EG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, grenzüberschreitende Kooperationen in Form einer EWIV zu betreiben. Die Vereinigung selbst hat nicht den Zweck der eigenen Gewinnerwirtschaftung, sondern soll die unternehmerischen Ergebnisse der rechtlich selbständig bleibenden Mitglieder verbessern. In der Praxis hat die EWIV bislang keine größere Bedeutung erlangt. Die EWIV ist eine juristische Person. - Grundstruktur ähnlich der offenen Handelsgesellschaft; sie wird auch als personalistische Gesellschaft mit genossenschaftlicher Zielsetzung bezeichnet. Mitglieder: Gesellschaften oder andere juristische Einheiten sowie natürliche Personen. Organe: Gemeinschaftlich handelnde Mitglieder, der bzw. die Geschäftsführer; der Gründungsvertrag kann weitere Organe vorsehen. In Beschlüssen zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes ist die Mitgliederversammlung unbeschränkt; ihr obliegt die Bestellung der Geschäftsführer. - Die Mitglieder der Vereinigung haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. - Aufgaben: Erleichterung und Entwicklung sowie Ergebnisverbesserung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder. Aktivitäten der EWIV im Verhältnis zur Tätigkeit ihrer Mitglieder akzessorisch; ohne Absicht der Gewinnerzielung. Gewinne werden als Gewinne der Mitglieder betrachtet und von diesen versteuert. - Restriktionen: EWIV darf sich nicht an den Kapitalmarkt wenden und nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.
II. Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: Gemäß Art. § 40 EWIV-Verordnung wird die EWIV steuerlich wie eine Personengesellschaft behandelt. Ein eventuell erzielter Gewinn oder Verlust wird ihren Gesellschaftern anteilig zugerechnet (sog. Transparenzprinzip) und dort jeweils versteuert.

 

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