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Eigendepot

1. Im Verkehr der Banken untereinander der Bestand an Wertpapieren oder Sammeldepotanleihen, der als dem Zwischenverwahrer gehörig erscheint oder über den zu verfügen er nach § 13 DepotG oder durch Übereignung (§ 15 DepotG) bzw. Verpfändung als berechtigt erscheint. Die auf Eigendepot (Depot A) verbuchten Wertpapiere und Sammeldepotanteile haften den verwahrenden Banken (Zentralbankiers) unterschiedslos und unbeschränkt als Pfand für alle Verbindlichkeiten der hinterlegenden Banken (Provinzbankiers). Vgl. Drittverwahrung. - 2. Beim Kundendepot wird zwischen Eigendepot und Anderdepot unterschieden, soweit für einen Kunden (Rechtsanwälte u. dgl.) neben seinen eigenen Wertpapieren auch dritten Personen gehörende Wertpapiere gesondert verwahrt werden.

 

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