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Drittverwahrung

1. Begriff: Wertpapierverwahrung für einen anderen Verwahrer (Zwischenverwahrer), d. h. der Verwahrer vertraut die Papiere unter seinem Namen einem anderen (Drittverwahrer) zur Verwahrung an. Der Zwischenverwahrer haftet für eigenes Verschulden und Verschulden des Drittverwahrers bzw. bei vertraglichem Haftungsausschluß für sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers (§ 3 DepotG). Die Papiere gelten kraft gesetzlicher Vermutung als Kundenwerte. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Drittverwahrers ist beschränkt. Diese Fremdvermutung "wird beseitigt" durch die ausdrückliche und schriftliche Nachricht des Zwischenverwahrers, daß er Eigentümer sei (Eigenanzeige), oder wenn der Zwischenverwahrer keine Bank- oder Sparkassengeschäfte betreibt (§ 4 DepotG). - 2. Depotbezeichnungen für Drittverwahrer (gem. Depotrichtlinien): Depot A (Eigendepot): Für Wertpapiere, die Eigentum des Lokalbankiers sind, sowie solche fremden Papiere, die der Lokalbankier unbeschränkt verpfänden will (§ 12 IV DepotG). Zu den im Eigentum des Lokalbankiers stehenden Papieren gehören auch die, bei denen das Eigentum auf ihn aufgrund einer Vereinbarung nach § 15 übergegangen ist, oder die er sich aufgrund einer Ermächtigung nach § 13 angeeignet hat. - Depot B (Anderdepot): Für Wertpapiere, die der Lokalbankier ausdrücklich "für Depot B" bestimmt, sowie wegen der Fremdvermutung für alle Wertpapiere, für deren Behandlung der Lokalbankier eine besondere Weisung nicht erteilt. Ein Pfandrecht an ihnen steht der Bank nur wegen derjenigen Forderungen zu, die "in bezug auf diese Papiere entstanden sind", einschl. der etwa nicht beglichenen Forderungen für den Anschaffungspreis. - Depot C (Pfanddepot): Für Wertpapiere, die der Lokalbankier im Rahmen des § 12 II DepotG in "üblicher Verpfändung" (praktisch selten) verpfänden will. Die Lokalbankiers nehmen gegen dieses Depot nur Rückkredit bis zur Höhe der von ihnen den Eigentümern der Wertpapiere ihrerseits insges. eingeräumten Kredite. Die Bankierkundschaft kann in Depot C auch eigene Wertpapiere einlegen (Marge), während die Entnahme von Krediten für sich selbst gegen Depot C den Lokalbankiers nicht gestattet ist. Wieviel der Lokalbankier selbst finanzieren will, bleibt ihm überlassen. - Depot D (Sonderpfanddepot): Für Wertpapiere, die der Lokalbankier nur im Rahmen des § 12 III DepotG verpfänden will (beschränkte Verpfändung). Die Bank bezeichnet die einzelnen Kundendepots dieser Art nach Abrede mit dem Lokalbankier.

 

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