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Zurückbehaltungsrecht

Retentionsrecht, Recht des Schuldners, die ihm obliegende Leistung solange zu verweigern, bis der Gläubiger eine andere, ihm dem Schuldner gegenüber obliegende Leistung erbracht hat. - 1. Zurückbehaltungsrecht steht dem Schuldner zu, wenn ihm aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, ein fälliger Gegenanspruch gegen den Gläubiger zusteht (§ 273 BGB). Zwischen Forderungen und Gegenforderungen muß ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (z. B. bei ständiger Geschäftsverbindung der Parteien, auch wenn die Forderungen nicht auf demselben Vertrag beruhen). - 2. Macht der Schuldner die Einrede des Zurückbehaltungsrecht im Prozeß geltend, so schließt dies seine Verurteilung nicht aus; wenn Forderung und Gegenforderung für begründet befunden werden, erfolgt Verurteilung zur Leistung Zug um Zug (§ 274 BGB). - 3. Besondere Vorschriften gelten für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht und das Zurückbehaltungsrecht bei gegenseitigen Verträgen. - 4. Gegenüber dem Anspruch des Vermieters bzw. Verpächters auf Rückgabe der Mietsache etc. aus dem Miet- oder Pachtvertrag ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen (§§ 556, 580, 581 BGB). Ebenso kann Treu und Glauben dem Zurückbehaltungsrecht entgegenstehen; es darf auch nicht ausgeübt werden, wenn damit ein verbotener Erfolg praktisch erreicht würde (z. B. Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem unpfändbaren Teil von Lohnforderungen kann unzulässiger Aufrechnung gleichkommen). - 5. Der Gläubiger kann Ausübung des Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung, jedoch nicht durch Stellung eines Bürgen abwenden. Bei beiderseits fälligen Geldforderungen ist Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen und nur Aufrechnung möglich. - 6. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, ist unwirksam (§ 11 Nr. 2 AGB-G).

 

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