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Wertersatz

Einziehung des W., Begriff des Steuerstrafrechts, des Strafrechts (§ 74 c StGB) und des Bußgeldverfahrens (§ 25 OWiG) für eine Maßnahme strafähnlichen Charakters, auf die subsidiär zu erkennen ist, falls die primär gebotene Einziehung z. B. steuer- oder zollpflichtiger Waren nicht möglich ist, weil Täter oder Teilnehmer die Sachen vor der Entscheidung über die Einziehung verwertet, insbes. veräußert oder verbraucht hat oder die Einziehung verhindert hat. Das Gericht kann die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. Die Anordnung trägt Strafcharakter. Für die Höhe des Wertersatz sind die Preise maßgebend, die für Waren gleicher Art und Güte im Inland bezahlt werden; der Wert kann geschätzt werden.

 

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