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Irrtum

fehlerhafte Vorstellung über einen Sachverhalt; Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit.
Irrtum Zivilrecht: Irrtum bei Abschluß eines Vertrages oder Vornahme eines anderen Rechtsgeschäftes berührt Gültigkeit des Geschäfts i. d. R. nicht. 1. Anfechtung der Willenserklärung durch den Irrenden möglich, wenn er sich über den Inhalt (die Tragweite) seiner Erklärung im Irrtum befand (z. B. sagt Leihe, meint Kauf) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (z. B. unbewußtes Versprechen, Verschreiben), § 119 I BGB; ebenso, wenn der Bote oder die Post eine Erklärung (z. B. mündlich oder telegrafisch) unrichtig übermittelt hat (§ 120 BGB). Als Irrtum über den Inhalt gilt auch der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person (z. B. Kreditwürdigkeit) oder Sache (z. B. den Stoff, Kupfer, Eisen) (§ 119 II BGB). - 2. Voraussetzung der Anfechtung stets, daß ohne Irrtum die Erklärung bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben worden wäre. - 3. Anfechtung muß ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, sobald der Irrende von dem Irrtum Kenntnis erlangt (§ 121 BGB). - 4. Wer anficht, muß i. d. R. dem anderen Teil das negative Interesse ersetzen (§ 122 BGB).
IIrrtum Strafrecht: Im Bereich des allgemeinen Strafrechts (§§ 16, 17 StGB) und der Ordnungswidrigkeiten (§ 11 OWiG) entfällt bei einem Irrtum über Tatumstände der Vorsatz, es kann aber wegen Fahrlässigkeit bestraft werden, wenn es ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt gibt. Fehlt dem Täter einer rechtswidrigen Tat das Unrechtsbewußtsein, z. B. weil er die Tat für nicht verboten hält (Verbotsirrtum), handelt er ohne Schuld, wenn er den Irrtum nicht erkennen konnte. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum führt zum Ausschluß der Schuld. Ist der Verbotsirrtum vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.

 

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