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Werklieferungsvertrag

Werkvertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm selbst zu beschaffenden Stoff herzustellen und zu liefern (§ 651 BGB). Bei vertretbaren Sachen finden die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung. Andernfalls gelten hinsichtlich der Sachmängelhaftung, der Abnahme, des Gefahrübergangs und der Höhe des Werklohns die Vorschriften über den Werkvertrag; hinsichtlich der Pflicht zur Verschaffung des Eigentums, der Rechtsmängelhaftung und des Eigentumsvorbehalts dagegen die Kaufvertragsregeln.

 

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