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Werklohn

beim Werkvertrag die Vergütung, die der Besteller dem Unternehmer für die Ausführung des Werks schuldet. - Die Höhe des Werklohn bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Parteien; fehlt sie, so wird beim Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung geschuldet (§ 632 BGB). - Der Werklohn ist nach Abnahme des Werks zu entrichten (§ 641 BGB). Eine Verpflichtung zur früheren Zahlung kann sich jedoch aus vertraglicher Abmachung oder Verkehrssitte ergeben; z. B. sind Abschlagszahlungen im Baugewerbe vielfach üblich.

 

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