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Eigentumsvorbehalt

I. Begriff: Besondere Abrede beim Kaufvertrag über bewegliche Sachen, durch die sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält. Eigentumsvorbehalt bedeutet, daß das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übertragen wird und daß der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein soll, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt (§ 455 BGB). Sondervorschriften beim Abzahlungsgeschäft (vgl. dort II 5) und nach dem Verbraucherkreditgesetz (vgl. dort 4).
II. Entstehung: Der Eigentumsvorbehalt setzt nicht notwendig einen Vertrag voraus; es genügt auch die bei der Übergabe der Ware abgegebene (sogar die vertragswidrige) einseitige Erklärung des Verkäufers, daß er sich das Eigentum vorbehalte; der Eigentumsvorbehalt kann daher auch noch wirksam durch einen Vermerk auf der Faktura (Rechnung) erklärt werden, wenn diese gleichzeitig mit der Ware oder vor der Ware beim Käufer eingeht. Ein Besitzkonstitut ist zur Gültigkeit des Eigentumsvorbehalt nicht erforderlich.
III. Folgen: 1. Veräußert der Käufer die gekaufte Sache an einen gutgläubigen Dritten, so geht i. d. R. das Eigentum des Verkäufers unter (gutgläubiger Erwerb), ebenso wenn der Käufer die gekaufte Sache verarbeitet (Verarbeitung). Um sich in diesen Fällen zu sichern, ist die Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts üblich und zweckmäßig; vgl. auch erweiterter Eigentumsvorbehalt, weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt. - 2. Ist dem Käufer die Weiterveräußerung nicht gestattet, so kann er sich bei Zuwiderhandlung einer Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig machen. - 3. Solange der Verkäufer Eigentümer ist, kann er einer Zwangsvollstreckung in die Sache durch Gläubiger des Käufers mit der Drittwiderspruchsklage entgegentreten.
IV. Anwartschaftsrecht: 1. Durch den Kauf unter Eigentumsvorbehalt erlangt der Käufer aufschiebend bedingtes Eigentum, das mit Bedingungseintritt voll auf ihn übergeht, ohne daß es weiterer Erklärungen des Verkäufers bedarf und ohne daß dieser noch den Willen zu haben braucht, das Eigentum auf den Käufer zu übertragen. Diese Anwartschaft auf den Erwerb des Volleigentums ist ein Recht des Käufers, über das er verfügen kann, insbes. durch Übertragung oder Verpfändung. Die Übertragung erfolgt nach den für die Übertragung des Eigentums selbst geltenden Vorschriften (Übereignung), ein gutgläubiger Erwerb ist möglich. - Vgl. auch Raumsicherungsvertrag. - 2. Der Verkäufer als auflösend bedingter Eigentümer braucht der Übertragung des Anwartschaftsrechts nicht zuzustimmen. Der Erwerber des Anwartschaftsrechts wird mit Bedingungseintritt unmittelbar Eigentümer der Sache, ohne daß das Eigentum erst in der Person des Vorbehaltskäufers entstünde und dann erst auf ihn überginge. Es findet also kein Durchgangserwerb statt, so daß z. B. Pfändungen des Anwartschaftsrechts, die nach seiner Übertragung ausgebracht wurden, bei Bedingungseintritt dem Erwerber gegenüber unwirksam sind. Das Anwartschaftsrecht ist pfändbar und muß bei Ableistung der eidesstattlichen Versicherung angegeben werden.

 

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