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Raumsicherungsvertrag

gesetzlich nicht besonders geregelter Vertrag über die Sicherungsübereignung der in bestimmten Räumen befindlichen oder später einzubringenden Sachen, v. a. von Warenlagern, und zwar solchen mit wechselndem Bestand. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH brauchen die Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehen, nicht von den schon im Eigentum des Sicherungsgebers stehenden Waren getrennt zu werden. Es genügt, wenn der Sicherungsgeber im Raumsicherungsvertrag allgemein an Eigentumsware das Eigentum, und wegen etwaiger Eigentumsvorbehaltware sein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Eigentums, an den Sicherungsnehmer überträgt.

 

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