Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

gutgläubiger Erwerb

Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten. Das Eigentum an einer Sache kann man grundsätzlich nur vom bisherigen Eigentümer rechtsgeschäftlich erwerben. In gewissen Fällen ersetzt jedoch der gute Glaube des Erwerbers an die Veräußerungsbefugnis (das Eigentum) des anderen Teils dessen mangelnde Veräußerungsbefugnis (nicht etwa die mangelnde Geschäftsfähigkeit). - Im Erbrecht ersetzt der gute Glaube an einen Erbscheinsberechtigten das mangelnde Erbrecht. - Gegensatz: bösgläubiger Erwerb.
I. Bewegliche Sachen: 1. Bei Übereignung durch Übergabe und Einigung oder bloße Einigung (Übereignung kurzer Hand) erwirbt der Erwerber auch dann das Eigentum, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer ist; jedoch nicht, wenn der Erwerber bei der Übergabe oder Einigung bösgläubig ist bzw. bei Übereignung kurzer Hand den Besitz nicht vom Veräußerer erlangt hatte (§ 932 BGB). - 2. Bei Vereinbarung eines Besitzkonstituts (wie i. a. bei der Sicherungsübereignung) findet i. d. R. kein g. E. statt; anders nur, wenn die Sache nachträglich dem Erwerber übergeben wird und dieser in diesem Zeitpunkt noch gutgläubig ist (§ 933 BGB). - 3. Bei Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen dritten Besitzer wird der Erwerber bei gutem Glauben Eigentümer mit der Abtretung, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer war, sonst erst, wenn er bei späterem eigenem Besitzerwerb noch gutgläubig ist (§ 934 BGB). - 4. An abhanden gekommenen gestohlenen Sachen, ausgenommen an Geld oder Inhaberpapieren, ist kein g. E. möglich (§ 935 BGB).
II. Grundstücke: gutgläubiger Erwerb E. durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs: Zugunsten desjenigen, welcher ein dingliches Recht an einem Grundstück bzw. ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, solange kein Widerspruch eingetragen oder dem Erwerber Unrichtigkeit positiv bekannt ist; ebenso bei Verfügungsbeschränkungen (z. B. Konkurs), die weder eingetragen noch dem Erwerber bekannt sind (§ 892 BGB).
III. Handelsverkehr: gutgläubiger Erwerb E. besonders erleichtert (§ 366 BGB): Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, findet ein g. E. auch statt, wenn der Erwerber ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, daß der Veräußerer oder Verpfänder für den Eigentümer über die Sache zu verfügen berechtigt sei. - Ausnahmen z. T. bei Erwerb abhanden gekommener Wertpapiere (§ 367 HGB). - Entsprechend können durch g. E. die gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs, Spediteurs, Lagerhalters und des Frachtführers entstehen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Gutglaubensschutz
Guthaben

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : fingierte Order | Wirtschaftsstufen | Hemmung der Verjährungsfristen | European Computer Manufacturers Association | Null-Tarif
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum