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mittelbarer Besitzer

i. S. des BGB derjenige, für den der unmittelbare Besitzer auf Grund eines Rechtsverhältnisses, das ihn auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet, als sog. Besitzmittler den Besitz einer Sache vermittelt (§ 868 BGB). Auch der m. B. ist Besitzer der Sache. - Gegensatz: unmittelbarer Besitzer.

 

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