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mittelbare Patent- Gebrauchsmusterverletzung

liegt vor, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Patent- oder Gebrauchsmusterinhabers in der Bundesrep. D. einem Nichtberechtigten Mittel anbietet oder liefert, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, und der Dritte weiß oder auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Mittel geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse werden vom Verbot mittelbarer Verletzung nicht erfaßt, sofern der Täter den Belieferten nicht bewußt zu einer Verletzung veranlaßt (§ 10 PatG, § 11 II GebrMG); wesentliche Elemente der Erfindung sind Mittel, denen unter Würdigung des Gegenstandes der Erfindung für deren Verwirklichung mehr als untergeordnete Bedeutung zukommt. Das Verbot mittelbarer Verletzung gilt auch für europäische Patente, die mit Wirkung für die Bundesrep. D. erteilt sind, da Art. 64 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) für die Schutzwirkungen auf das nationale Recht verweist.

 

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