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handwerksähnliches Gewerbe

Gewerbe, das handwerksähnlich betrieben wird (Handwerksbetrieb), in der Anlage B zur HandwO aufgeführt. Der selbständige Betrieb eines h. G. als stehendes Gewerbe ist unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen (§ 18 HandwO). Die Inhaber des h. G. werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das bei berechtigtem Interesse eingesehen werden kann (§ 19 HandwO). Ein Befähigungsnachweis für diese Eintragung ist nicht erforderlich, im übrigen gelten die Vorschriften über die Handwerksrolle.

 

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