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Handwerksbetrieb

Handwerksunternehmen, Handwerksunternehmung, gem. § 1 HandwO Gewerbebetrieb, der handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Teilen ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A zur HandwO aufgeführt ist (Positivliste). Der selbständige Handwerksbetrieb als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts gestattet. Gewisse Ausnahmen nach § 4 HandwO bei Tod des Handwerkers für Ehegatten (Witwenprivileg), Erben (Erbenprivileg), Testamentsvollstrecker etc. Beginn und Beendigung des Betriebs sind nach § 14 GewO der örtlich zuständigen Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen. - Abgrenzung zum Industriebetrieb: Vgl. Industrieunternehmung II.

 

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