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Kommissionär

derjenige, der es gewerbsmäßig unternimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (Kommissionsgeschäft gem. § 383 HGB). Kommissionär ist stets Kaufmann.
I. Pflichten des K.: 1. Beim Ausführungsgeschäft: a) Sorgfältige und im Zweifel persönliche Ausführung mit dem Streben nach den günstigsten Bedingungen für den Kommittenten. Übersteigt der Kaufpreis das Limit des Verkäufers oder bleibt der Ankaufspreis dahinter zurück, muß er den Unterschied dem Kommittenten vergüten (§ 387 HGB). Haftung bei Verlust und Beschädigung des Kommissionsgutes; Pflicht zur Entlastung; zur Versicherung des Gutes ist er berechtigt, aber nur bei Anweisung oder Handelsbrauch verpflichtet (§ 390 HGB). b) Der Kommissionär muß den Weisungen des Kommittenten folgen und darf nur bei besonderen Umständen abweichen (vgl. § 385 HGB). Bei unberechtigtem Abweichen hat der Kommittent das Recht, Schadensersatz zu fordern und das Geschäft zurückzuweisen (§ 385 HGB). Bei Abweichung von einer Preisbegrenzung muß der Kommittent nach dem Empfang der Ausführungsanzeige unverzüglich das Geschäft zurückweisen, sonst gilt die Abweichung als genehmigt (§ 386 I HGB). Erbietet sich der Kommissionär sogleich mit der Ausführungsanzeige zur Deckung des Preisunterschieds, kann der Kommittent nicht zurückweisen; eventueller besonderer Schaden ist ihm zu ersetzen (§ 386 II 2 HGB). - 2. Beim Abwicklungsgeschäft: a) unverzügliche Anzeige des Ausführungsgeschäftes (Ausführungsanzeige § 384 II HGB) und Benennung des neuen Vertragspartners, sonst haftet der Kommissionär persönlich auf Erfüllung (§ 384 III HGB); b) Rechenschaftsablegung und Herausgabe alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 384 II HGB); c) Haftung für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Vertragsgenossen gegenüber dem Kommittenten nur dann persönlich, wenn der Kommissionär die Haftung (Delkredere) übernommen hat oder sie an seinem Niederlassungsort handelsüblich ist (§ 394 I HGB); in diesem Fall Anspruch auf besondere Delkredere-Provision (§ 394 II HGB); d) über die besonderen Anforderungen an die Buchführung des Kommissionär zur Heraushebung des Eigentums des Kommittenten vgl. Kommissionsgeschäft.
II. Rechte des K.: 1. Vergütung: a) Der Kommissionär erhält Provision. Der Anspruch entsteht grundsätzlich erst, wenn das von ihm mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft zur Ausführung gekommen ist (§ 396 I HGB); b) Ersatz der Aufwendungen erhält der Kommissionär auch bei Nichtabschluß oder Nichtausführung des Geschäfts mit dem Dritten, sofern er schuldlos ist. Zu den Aufwendungen gehört die Vergütung für die Benutzung eigener Lagerräume und Beförderungsmittel (§ 396 II HGB); dagegen grundsätzlich nicht für die eigene Arbeitsleistung und die seiner Leute; c) für den Fall der Haftungsübernahme kann zusätzlich eine Delkredereprovision gem. § 394 HGB entstehen. - 2. Sicherungsrechte: a) Kommissionär hat eine gesetzliches Pfand- bzw. Befriedigungsrecht am Kommissionsgut, soweit es in seinem Besitz ist, insbes. er mittels Lager-, Ladeschein oder Konnossement darüber verfügen kann, wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften (§§ 397 f. HGB). Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts ist möglich (§ 366 II HGB). Kommissionär darf sich wegen dieser Ansprüche bevorzugt aus den Forderungen gegen Dritte aus dem Ausführungsgeschäft befriedigen (§ 399 HGB); b) ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht steht dem Kommissionär zu, wenn der Kommittent Kaufmann ist (§ 369 HGB); c) Recht zum Notverkauf: bei Säumnis des Kommittenten, über das Kommissionsgut zu verfügen, oder bei Gefahr für das Gut (§§ 388 II, 389 HGB); Hinterlegung bzw. Selbsthilfeverkauf. - 3. Bei einer Einkaufskommission, die beiderseitiges Handelsgeschäft ist, hat der Kommissionär wegen der abgelieferten Waren in bezug auf die Rüge- und Aufbewahrungspflicht des Kommittenten die günstige Stellung eines Verkäufers (vgl. § 391 HGB; Handelskauf). - 4. Selbsteintritt des K.: Bei der Einkaufs- oder Verkaufskommission von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben oder Börsenpapieren, die einen amtlich festgestellten Börsen- oder Marktpreis haben, kann der Kommissionär durch ausdrückliche Erklärung, die gleichzeitig mit der Ausführungsanzeige abgesandt werden muß, selbst als Käufer oder Verkäufer auftreten (§§ 400, 405 HGB). Der Kommissionär tritt dem Kommittenten nicht nur als Käufer oder Verkäufer gegenüber, er behält vielmehr anders als beim Eigengeschäft auch seine Rechtsstellung als Kommissionär in veränderter Form. Auch bei Selbsteintritt muß der Kommissionär die Interessen des Kommittenten wahren (§ 401 I HGB). Er behält Anspruch auf die gewöhnliche Provision und Aufwendungsersatz (§ 403 HGB), ebenso auf sein Pfandrecht und das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 404 HGB).
III. Umsatzsteuerrecht: Kommissionär gilt als selbständiger Unternehmer. Bei einer Warenkommission erbringt der Kommissionär Lieferungen an Abnehmer bzw. Kommittenten (§ 3 III UStG), so daß im Kommissionsgeschäft immer zwei steuerbare Lieferungen vorliegen. Im Gegensatz zum Handelsvertreter, der eine sonstige (Vermittlungs-)Leistung erbringt, liegt eine sonstige Leistung im Kommissionsgeschäft nicht vor. Zur Leistungskommission vgl. Besorgungsleistung.

 

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