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Nationales Zollrecht

1. Begriff: Der Zollkodex und seine Durchführungsverordnung sehen außer der weiteren Anwendung bisheriger Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Bereiche die Fortgeltung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten auf ihrem Gebiet vor. Es handelt sich hierbei u. a. um spezielle Vorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs, die Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung, die Befugnisse der Zollverwaltung, den grenznahen Raum an der EG-Außengrenze (früher Zollgrenzbezirk), die Freizonen, Beistandspflichten anderer Behörden, die Pauschalverzollung, Ermächtigung für Verfahrensregelungen sowie Zollordnungswidrigkeiten und Zollstraftaten. Diese materiellen und formellen Rechtsvorschriften sind aus dem Zollgesetz (ZG) von 1961 und der Allgemeinen Zollordnung (AZO) entnommen und im Zollverwaltungsgesetz vom 21. 12. 1993 und in der Zollverordnung vom 31. 12. 1993 zusammengefaßt worden; ZG und AZO wurden aufgehoben. - 2. Merkmale: Die Verordnungen über die Einfuhrabgabenfreiheit von Reisegepäck und Kleinsendungen, die Zolltarifverordnung, und das Zollkontingentschein-Gesetz sind weiter anzuwenden. Hinzu kommen die Dienstanweisungen des BMF, die an das neue Zollrecht angepaßt wurden. Sie sind zwar an die Organe der Zollverwaltung gerichtet und für diese verbindlich, enthalten jedoch eine Reihe von Bestimmungen, die eine unmittelbare Bedeutung auch für die Personden haben, die zollrechtliche Pflichten erfüllen müssen ("Zollbeteiligte" i. S. des früheren deutschen Zollrechts, § 10 ZG). - Auf Abschöpfungen, die in den EG-Mitgliedstaaten aufgrund der gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse erhoben werden, finden die für Zölle geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht hiervon abweichende Vorschriften im Marktordnungsgesetz (MOG) oder im Abschöpfungserhebungsgesetz (AbG) vorgesehen sind. - Inhaltlich berührt sich das Zollrecht stark mit dem Außenwirtschaftsrecht, das im Außenwirtschaftsgesetz (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und den diesbezüglichen Dienstanweisungen seinen Niederschlag gefunden hat. - Die materiellen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften wurden in der EG sukzessiv harmonisiert oder auch unmittelbar durch Ratsverordnungen geregelt, während das Verfahrensrecht in der nationalen Kompetenz verblieb. Die Vorschriften über die Überwachung der Ausfuhr wurden sodann in den Zollkodex und einer Interimsverordnung (Ziff. 1.1.2) übernommen und ab 1. 1. 1993 in Kraft gesetzt; ab 1. 1. 1994 wurden die Vorschriften dieser Interimsverordnung in die Zollkodex-Durchführungsverordnung aufgenommen. Für die Einfuhr verweist der Zollkodex jedoch lediglich auf die Anwendung der "handelspolitischen Maßnahmen", im übrigen enthält er und seine Durchführungsverordnung keine speziellen Regelungen. - Die Vorschriften der Mehrwertsteuer für Ein- und Ausfuhren beruhen auf EWG-Richtlinien und wurden ab 1. 1. 1993 an den EG-Binnenmarkt angepaßt.

 

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