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Freizone

1. Begriff: Der frühere zollrechtliche Begriff Freizone ist durch den Begriff Freizone abgelöst und um den Begriff Freilager ergänzt worden. Derartige Einrichtungen dienen generell dem Umschlag und der zeitlich unbegrenzten Lagerung von Waren aller Art zum Zwecke des Außenhandels und des Schiffbaus. Nach der Legaldefinition (Art. 166 ZK) sind Freizone oder Freilager Teile des Zollgebietes der Gemeinschaft oder in diesem Zollgebiet gelegene Räumlichkeiten, die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind und in denen: (1) Nichtgemeinschaftswaren für die Erhebung der Einfuhrabgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen bei der Einfuhr als nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlich angesehen werden, sofern sie nicht in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt oder unter anderen als den im Zollrecht vorgesehenen Voraussetzungen verwendet oder verbraucht werden; (2) für bestimmte Gemeinschaftswaren aufgrund des Verbringens in die Freizone oder das Freilager die Maßnahmen anwendbar werden, die grundsätzlich an die Ausfuhr der betreffenden Waren anknüpfen, sofern dies in einer besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist. Danach werden Nichtgemeinschaftswaren für die Erhebung der Eingangsabgaben und auch bei der Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen bei ihrer Einfuhr als nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlich angesehen. - 2. Merkmale: Die Mitgliedstaaten erklären unter Festlegung der geographischen Abgrenzung Teile des Zollgebietes der Gemeinschaft als Freizone und bewilligen die hierfür geeigneten Räumlichkeiten als Freilager (Art. 167 ZK). Diese Einrichtungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung sowie der möglichen Zollkontrolle von Personen und Beförderungsmitteln an den Ein- und Ausgängen der Freizonen und Freilager (Art. 168 ZK). In diese Einrichtungen können sowohl Nichtgemeinschaftswaren als auch Gemeinschaftswaren verbracht werden (Art. 169 ZK). Dabei ist entscheidend, daß diese Waren weder den Zollbehörden zu gestellen sind, noch eine Zollanmeldung abzugeben ist (Art. 170 ZK). Ausnahmen gelten für: (1) Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in die Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Befreiung von der Gestellungspflicht im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens zugelassen ist; (2) Waren, für die eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangsabgaben ergangen ist, die ein Verbringen dieser Waren in eine Freizone oder ein Freilager zuläßt; (3) Waren, auf die im Art. 166 b ZK genannten Maßnahmen anwendbar sind. Unter den im Zollkodex vorgesehen Voraussetzungen sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen (Art. 172 ZK); sie müssen zuvor den Zollbehörden mitgeteilt werden. Nichtgemeinschaftswaren können während ihres Verbleibs in der Freizone oder dem Freilager den auch für Waren in Zollagern üblichen Behandlungen unterzogen, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, in aktive Veredelungsverkehre verbracht werden. Eine Sonderstellung für Veredelungsvorgänge nimmt der Alte Freihafen Hamburg ein, der nicht an die sonst üblichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gebunden ist; allerdings dürfen hierdurch keine Wettbewerbsbeeinträchtigungen in der Gemeinschaft eintreten. Unter den vorgesehenen Voraussetzungen sind ebenfalls Umwandlungsverkehre, vorübergehende Verwendung, Vernichtung von Waren oder Zerstörung von Waren und Wiederausfuhr zulässig (Art. 173 ZK). - 3. Abgrenzung: Wer in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt, muß die von der Zollbehörde verlangten Bestandsaufzeichnungen führen, die die Warenbewegungen im Zu- und Abgang erkennen lassen (Art. 176 ZK). Waren können aus Freizone oder Freilagern: (1) aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder wiedereingeführt oder (2) in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Im letzteren Fall sind die Waren zu gestellen, anzumelden und dem jeweiligen Zollverfahren zuzuführen. Im Fall der Ausfuhr achten die Zollbehörden auf die Einhaltung ausfuhrrechtlicher Bestimmungen. - Gegenüber der früheren Regelung in Freihäfen entsteht nach Art. 205 ZK eine Zollschuld (Einfuhrzollschuld), wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in einer Freizone oder einem Freilager unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wird. Zollschuldner sind Personen, die die Ware verbraucht oder verwendet haben, sowie die Personen, die an diesem Verbrauch oder bei dieser Verwendung beteiligt waren, obwohl sie wußten oder billigerweise hätten wissen müssen, daß die Ware unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wird. Für Agrarwaren gelten Besonderheiten, die sich aus den speziellen Bestimmungen des Marktordnungsrechts ergeben (z. B. Ausfuhrerstattungen, Abschöpfungen).

 

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