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Zollanmeldung

1. Begriff: Die schriftliche Zollanmeldung ist grundsätzlich auf dem vorgeschriebenen amtlichen Muster abzugeben, das ist das Einheitspapier der EU (Ziff. 3.6). Sie muß unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen alle Angaben enthalten, die für das betreffende Verfahren vorgeschrieben sind. Vorschriftsgemäß ausgefüllte Anmeldungen für die gestellten Waren werden unverzüglich von der Zollstelle angenommen und auf ihre Richtigkeit nach den Vorschriften des Zollkodex und seiner Durchführungsverordnung sowie nach der Dienstanweisung VSF Z 07 01 / TS 512 Abs. 8 ff. geprüft. Wegen der weiteren Zollbehandlung vgl. Ziffer 5.0.- 2. Merkmale: Die Zollanmeldung ist innerhalb der Öffnungszeiten bei der zuständigen Zollstelle abzugeben; diese entscheidet über die Annahme oder Nichtannahme. Die Gründe für eine Nichtannahme u. a. Unzuständigkeit der Zollstelle, Fehlen der Voraussetzungen für das beantragte Zollverfahren, bestehende Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze) ergeben sich aus §7 Zoll VG. - Die für die Anmeldung geforderten Angaben sind gem. Art. 216 Zollkodex-Durchführungsverordnung in dem gemeinschaftlichen Merkblatt zu den Vordrucken des Einheitspapiers erörtert (Anh. 37 Zollkodex-Durchführungsverordnung, deutsches Merkblatt Ziff. 3.6). Die Unterlagen, die der Anmeldung zu den verschiedenen Verfahren beizufügen sind (u. a. bei der Überführung in den freien Verkehr die Rechnung und die Zollwertanmeldung, Ziff. 3.4), sind in Art. 216 bis 221 Zollkodex-Durchführungsverordnung zusammenfassend und bei den einzelnen Verfahren besonders aufgeführt. Der Anmelder darf die Anmeldung nur mit Einwilligung der Zollstelle berichtigen. Die Berichtigung ist nicht mehr zugelassen, wenn die Zollstelle eine Zollbeschau angekündigt oder festgestellt hat, daß die Anmeldung fehlerhaft ist, das gleiche gilt nach Überlassung der Ware. - Nach der Legaldefinition des Art. 4 Nummer 17 Zollkodex beinhaltet die Zollanmeldung eine Handlung, mit der eine Person (=Zollanmelder) in der vorgeschriebenen Form und nach den anzuwendenden Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen (vgl. auch Art. 59 I Zollkodex); sie ist eine Steuererklärung i. S. der Abgabenordnung. Nach Art. 61 können Zollanmeldung abgegeben werden: (1) schriftlich, (2) mit Mitteln der Datenverarbeitung, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschußverfahren erlassenden Vorschriften vorgesehen ist oder von Zollbehörden bewilligt wird oder (3) mündlich oder durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit nach dem Ausschußverfahren vorgesehen ist. - Sie ist schriftlich auf einem besonderen Vordruck, dem Einheitspapier (Anhang 12), abzugeben und zu unterschreiben. Zu unterscheiden sind das normale und die vereinfachten Verfahren. - Die Anmeldung muß alle Angaben enthalten, die für das beantragte Zollverfahren erforderlich sind. Gleiches gilt für die zu fordernden Unterlagen. Danach sind alle maßgebenden Merkmale und Umstände unter Angabe der betreffenden Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs anzumelden. Unter den Merkmalen einer Ware versteht man Eigenschaften, die sich aus der Ware selbst feststellen lassen (z. B. Warengattung, Menge Qualität, stoffliche Beschaffenheit und ggf. Verwendungszweck). - Zu den Umständen gehören die für die Zollbehandlung wichtigen Verhältnisse, wie Ursprung, Rechnungspreis, Verbundenheit zwischen Verkäufer und Käufer. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, nehmen die Zollbehörden die Anmeldung unverzüglich an, sofern die Waren gestellt worden sind. - 3. Unterscheidung: Nach Art. 65 ZK kann dem Zollanmelder auf Antrag bewilligt werden, daß eine von der Zollbehörde bereits angenommene Anmeldung unter den dort genannten Voraussetzungen berichtigt wird, jedoch darf sich diese Berichtigung nicht auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren beziehen. Eine Berichtigung wird nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt worden ist, nachdem die Zollbehörden (1) den Anmelder davon unterrichtet haben, daß sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen; (2) festgestellt haben, daß die betreffenden Angaben unrichtig sind; (3) die Waren dem Anmelder bereits überlassen wurden. - Die Zollbehörden erklären im Rahmen des Art. 66 Zollkodex antragsgemäß eine bereits angenommene Anmeldung für ungültig, wenn nachgewiesen wird, daß die Waren irrtümlich zu dem beantragten Zollverfahren angemeldet worden sind. - Der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörde ist i. d. R. maßgebend für alle mit dem beantragten Zollverfahren anzuwendenden Vorschriften (Art. 67 Zollkodex). - 4. Zweck/Ziele: Nach der Annahme der Anmeldung können die Zollbehörden nach Art. 68 ZK die Unterlagen prüfen und eine Zollbeschau vornehmen. Es besteht ein Beschaurecht, jedoch keine Beschaupflicht. Zum Zwecke einer eingehenden Prüfung der Waren können Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden. Die Untersuchungskosten trägt die Verwaltung. - Der Anmelder ist verpflichtet, die für die Darlegung der Waren (Abladen, Öffnen von Packstücken u. a. ) erforderliche Hilfe zu leisten (Art. 69). Die Beschau kann sich auf alle Waren der Anmeldung oder nur auf einen Teil der Sendung erstrecken. Im letzteren Fall gilt nach Art. 70 Zollkodex das Ergebnis der Teilbeschau für alle angemeldeten Waren. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem beantragten Zollverfahren (z. B. Abfertigung zum freien Verkehr) zugrunde gelegt. Für eine erforderliche Nämlichkeitssicherung gelten die Bestimmungen des Art. 72 Zollkodex. - Bestehen für die Waren keine Verbote und Beschränkungen und bleibt die Anmeldung unbeanstandet, wird die Ware dem Anmelder von den Zollbehörden überlassen. - Löst die Annahme einer Anmeldung eine Zollschuld aus, so dürfen die Waren erst überlassen werden, wenn der Zollschuldbetrag entrichtet oder Sicherheit geleistet worden ist. - Bewilligen die Zollbehörden die Abgabe einer Zollanmeldung mittels der Datenverarbeitung, mündlich oder durch eine andere Handlung i. S. des Art. 61 c Zollkodex, gelten entsprechend die vorstehenden Ausführungen.

 

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