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Ursprung

1. Begriff: Die Begriffsbestimmung für den nichtpräferenziellen Ursprung ist in Artikel 23 bis 26 Zollkodex enthalten. Der Warenursprung spielt sowohl im Zoll- als auch im Außenwirtschaftsrecht eine bedeutende Rolle. Die zollrechtlichen Beziehungen bestehen in der einheitlichen Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft (ausgenommen der Präferenzmaßnahmen nach Art. 20 III d und e) in der Anwendung anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind: ferner die Ursprungsbestimmungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, die i. d. R. von Handels- und Handwerkskammern ausgestellt werden. - 2. Merkmale: Die Ursprungsregelungen bestimmen, welches Land als Ursprungsland einer Ware in Betracht kommt. Oft ist diese Feststellung schwierig, weil mehrere Unternehmen in verschiedenen Ländern an der Herstellung oder Bearbeitung einer solchen Ware beteiligt sind. Für solche Fälle bestimmt Art. 24 Zollkodex folgendes: "Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- und Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgekommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt." - 3. Abgrenzung: Ob eine Be- oder Verarbeitung einer Ware als wesentlich und wirtschaftlich gerechtfertigt anzusehen ist, ergibt sich i. d. R. aus den Umständen des Einzelfalles. In Zweifelsfällen entscheidet nach Anhören des Ursprungsausschusses die EG-Kommission. Be- und Verarbeitungen, die eindeutig nur zur Umgehung der Bestimmungen vorgenommen werden, führen keinesfalls zu einer Nationalisierung (Art. 25 Zollkodex). - Nach Art. 23 Zollkodex besitzen Waren, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt worden sind, die Ursprungseigenschaft dieses Landes. Welche Waren oder Warengruppen im einzelnen hierunter fallen, ergibt sich aus der Auflistung in Art. 23 Zollkodex. - Ungeachtet der Vorlage eines Dokuments zum Nachweis des Ursprungs können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um die Angaben über den Ursprung der Waren zu klären (Art. 26 Zollkodex).

 

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