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Zollbehörde

Nach Art. 4 Ziffer 3 und 4 Zollkodex gehören zu den Zollbehörde die für die Anwendung des Zollrechts zuständige Behörden. Unter Zollstelle wird eine Dienststelle verstanden, bei der die zollrechtlichen Förmlichkeiten erfüllt werden können. In der Bundesrep. D. werden diese Aufgaben von der Bundeszollverwaltung (Art. 108 GG) wahrgenommen. Die Oberfinanzdirektionen überwachen als Mittelbehörden die Gleichmäßigkeit der Gesetzanwendung und beaufsichtigen die Geschäftsführung der nachgeordneten Dienststellen. Für die chemischen oder zolltechnischen Warenuntersuchungen sind die angegliederten Prüfungs- und Lehranstalten zuständig. Zu den örtlichen Behörden zählen die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (wie Grenz- und Binnenzollstellen) und die Zollfahndungsämter.

 

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