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Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Gesetz vom 28. 4. 1961 (BGBl I 481) m. spät. Änd., ergänzt durch den Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in der Neufassung vom 18. 12. 1986 (BGBl I 2671) m. spät. Änd. und VO zur Regelung der Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. 7. 1977 (BGBl I 1308). Wichtigste Gesetzesnorm des Außenwirtschaftsrechts.
I. Inhalt: Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt umfassend den Außenwirtschaftsverkehr und den Wirtschaftsverkehr zwischen Gebietsansässigen (ausgenommen mit Auslandswerten und Gold). Nicht vom Gesetz erfaßt wird der reine Besitz von Auslandswerten; Aufruf von Devisen und entsprechend Anbietungspflicht sind unzulässig. Die Deutsche Bundesbank ist von Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetz (AWG) befreit (§ 25).
II. Grundsatz: Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) beruht auf dem Grundsatz, daß alle Geschäfte mit dem Ausland uneingeschränkt zulässig sind, soweit sie nicht ausdrücklich Beschränkungen unterworfen worden sind. Diese Beschränkungen können sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) selbst ergeben, aber auch aus anderen Gesetzen oder Rechtsvorschriften (z. B. über Zoll und Verbrauchsteuern, Marktordnungsgesetze für die Landwirtschaft, gesundheitspolizeiliche Vorschriften, Kriegswaffen-Kontrolle, Vorschriften zum Schutz deutschen Kulturgutes wegen Auswanderung, Gewerberecht etc.) sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen (§ 1 II).
III. Unmittelbare gesetzliche Beschränkungen: Diese enthält das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) für die Wareneinfuhr, während für den übrigen Außenwirtschaftsverkehr Beschränkungen durch Verbot oder das Erfordernis einer Genehmigung angeordnet (durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, § 27) werden können. Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen; in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung ist sowenig wie möglich einzugreifen; abgeschlossene Verträge dürfen nur berührt werden, wenn der angestrebte Zweck erheblich gefährdet wird. Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigen, nicht mehr vorliegen.
IV. Weitere Beschränkungen: Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können beschränkt werden: a) um die Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu ermöglichen (§ 5), z. B. aus dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen; b) um schädlichen Folgen für die Wirtschaft oder einzelne Wirtschaftszweige im Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken, wenn diese Folgen aus fremden Wettbewerbsmaßnahmen oder Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs drohen (§ 6 I); c) um Auswirkungen von in fremden Wirtschaftsgebieten herrschenden, mit der freiheitlichen Ordnung der Bundesrep. D. nicht übereinstimmenden Verhältnissen auf das Wirtschaftsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken (§ 6 II); d) um die Sicherheit der Bundesrep. D. zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten oder zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Bundesrep. D. gestört werden (§ 7); e) Rechtsgeschäfte über die Vergabe von Herstellungs- und Vertriebsrechten für Erzeugnisse mit geographischer Ursprungsbezeichnung können beschränkt werden (§ 16); f) für die Warenausfuhr und Ausfuhrverträge sind weitere Beschränkungsmöglichkeiten vorgesehen, ebenso für Filmwirtschaft (§ 17 AWG, § 48 AWV), Lohnveredelung, Seeschiffahrt, Luftverkehr, Binnenschiffahrt, Schadenversicherung, Kapitalverkehr und Gold.
V. Genehmigung: Bedürfen Rechtsgeschäfte oder -handlungen einer Genehmigung, so ist diese zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die Vornahme den Zweck, dem die Vorschrift dient, nicht oder nur unwesentlich gefährdet; andernfalls kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung des bezeichneten Zwecks überwiegt. Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden; sind nach dem Zweck einer Vorschrift nur in beschränktem Umfang Genehmigungen möglich, sind die Genehmigungen in der Weise zu erteilen, daß die gegebenen Möglichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können. Gebietsansässige, die durch eine Beschränkung in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen werden, können bevorzugt berücksichtigt werden. - Genehmigungen können mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten (Widerruf II) verbunden werden; Genehmigungen sind nicht übertragbar und können widerrufen werden, wenn ein Widerrufsvorbehalt bestand oder die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorlagen oder weggefallen sind, wenn der Inhaber der Genehmigung einer Auflage nicht nachkommt oder die Genehmigung erschlichen wurde. Für die Genehmigung und ihre Ablehnung ist Schriftform vorgesehen; die Versagung oder nur beschränkte Erteilung einer Genehmigung kann nach den allgemeinen Vorschriften im Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 30). - Für die Erteilung von Genehmigungen sind grundsätzlich die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig, ferner die Bundesbank oder die Bundesminister der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und für Verkehr sowie das Bundesausfuhramt und das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (§ 28).
VI. Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts: Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam, es wird durch nachträgliche Genehmigung vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam. Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so kann ein Urteil gegen ihn schon vor Erteilung der Genehmigung ergehen; in die Urteilsformel muß ein Vorbehalt aufgenommen werden, daß die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen darf (§ 32); Entsprechendes gilt für andere Vollstreckungstitel. - Zwangsvollstreckung nur, wenn und soweit Genehmigung erteilt ist.
VII. Verfahren: Durch Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren bei der Vornahme von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr erlassen werden, soweit solche Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes oder zur Überprüfung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) erforderlich sind. Es kann weiter angeordnet werden, daß Rechtsgeschäfte und Handlungen, insbes. aus ihnen erwachsene Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Vermögensanlagen und die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen unter Angabe des Rechtsgrundes zu melden sind (§ 26); - Vgl. auch Kapitalverkehr, Auslandsniederlassungen, ausländische Unternehmungen im Inland, internationaler Zahlungsverkehr.
VIII. Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet (§§ 33 bis 43).
IX. Auskunftspflicht: Im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetz (AWG) besteht gegenüber Verwaltungsbehörden, der Bundesbank, dem Bundesamt für Wirtschaft (BAW), Bundesausfuhramt (BAFA), dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Auskunftspflicht (§ 44). Sachen, die ausgeführt, eingeführt oder durchgeführt werden, sind auf Verlangen darzulegen und können einer Beschauung oder einer Untersuchung unterworfen werden; Beförderungsmittel und Gepäckstücke können darauf geprüft werden, ob sie Sachen enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr beschränkt ist. Wer nach einem fremden Wirtschaftsgebiet ausreist oder von dort einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Sachen mit sich führt, deren Verbringen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) oder den dazu erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt ist (§ 46).

 

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