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Wareneinfuhr

1. Die Einfuhr von Waren durch Gebietsansässige ist nach Maßgabe der Einfuhrliste ohne Genehmigung unbeschränkt zulässig (§ 10 I AWG). Es kann jedoch die Vereinbarung und Inanspruchnahme von Lieferfristen beschränkt werden (§ 11 AWG, § 22 AWV). - 2. Die Einfuhr von Waren, die nicht in der Einfuhrliste enthalten sind, bedarf der Genehmigung (§ 10 I AWG). Die Einfuhrgenehmigungen sind unter Berücksichtigung der Handels- und sonstigen wirtschaftspolitischen Erfordernisse zu erteilen nach Richtlinien, die der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemeinsam mit der Bundesbank erlassen. Auf der Grundlage dieser Richtlinien sollen die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen Stellen im Bundesanzeiger die Einzelheiten bekanntgegeben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Genehmigung zu beachten sind (Ausschreibung). Die Einfuhr kann unter Voraussetzungen zugelassen oder unter Auflagen genehmigt werden, daß die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden darf; der Veräußerer hat diese Verwendungsbeschränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber mitzuteilen; Einführer und Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen Weise verwenden. Rechtsgeschäfte mit Gebietsfremden über Waren, deren Bezug zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsgebietes zwischenstaatlich vereinbart worden ist, können beschränkt werden, um die Einfuhr dieser Waren und ihren Verbleib im Wirtschaftsgebiet zu sichern. Zu dem gleichen Zweck können Rechtsgeschäfte über die Bearbeitung und Verarbeitung solcher Waren im fremden Wirtschaftsgebiet beschränkt werden (§§ 12-14 AWG). - Vgl. auch Einfuhr, Einfuhrliste, Einfuhrverfahren.

 

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