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Einfuhrverfahren

1. Begriff: Grundsätzlich unterliegen sämtliche in das EU-Zollgebiet eingebrachte Waren der zollamtlichen Überwachung. Sie sind vom Verbringer unverzüglich zu Zollstellen oder in Freizonen zu befördern und bei der Zollstelle oder an einem anderen von der Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort zu gestellen. Nichtgemeinschaftswaren, die jedoch bereits in einem Versandverfahren befördert worden sind, sind am im Verfahren vorgesehenen Bestimmungsort zu gestellen. Dort wird eine sog. "summarische Anmeldung" (im gVV: Exemplar 4 des Einheitspapiers) abgegeben, und es erfolgt ggf. eine Zustimmung zur vorübergehenden Verwahrung (ehemals Überlassung) an einen bestimmten Ort. - 2. Merkmale: Innerhalb von 20 Tagen (Seeverkehr 45 Tage) nach Abgabe der summarischen Anmeldung müssen die gestellten Nichtgemeinschaftswaren dann eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmung (z. B. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zugeführt werden. - Das Zollversandverfahren ermöglicht somit ein reibungsloses Überqueren von Zollgrenzen und gleichzeitig die Verlagerung von Amtshandlungen in das Innere des Zollgebiets, z.B. an den Wohnsitz des im Binnenland ansässigen Empfängers der Waren, wo dieser die Sendung zunächst besichtigen und anschließend weitere Dispositionen treffen kann. Daneben wird das Versandverfahren für Transitwaren benötigt. Es umfaßt auch den Versand von Nichtgemeinschaftswaren innerhalb Deutschlands bzw. der EU und den Versand von Nichtgemeinschaftswaren aus Deutschland bzw. der EU in dritte Länder, in Sonderheit auch Gemeinschaftswaren. - 3. Unterscheidung: Das Versandverfahren stellt sich als Nichterhebungsverfahren dar (Art. 84 I a ZK). Es gliedert sich in ein internes und ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren (gVV), wobei das externe den Regelfall darstellt. - 4. Ziele: Das gemeinsame Versandverfahren gilt aufgrund eines Übereinkommens seit dem 1. 1. 1988 für alle EFTA-Länder, so daß die Warenbeförderung im gesamten westeuropäischen Raum erfaßt wird. Es wird vom Inkraftsetzen des ZK nicht berührt. - Die grundsätzlichen Vorschriften ergeben sich aus den Art. 91 bis 97 ZK und 309 bis 495 ZK-DVO sowie VSF Z 32 01 bis 39 99. Unabhängig davon bestehen mit den EFTA-Staaten das Übereinkommen vom 20.5.1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, dem Vereinfachungsübereinkommen und den geänderten Anlagen I und II des Übereinkommens. - Die Bestimmungen des ZK brachten inhaltlich keine Änderungen gegenüber den bis zum 31. 12. 1993 angewendeten Versandvorschriften. Deshalb veröffentlichte das BMF in den VSF N 01 94 gegenüberstellend Entsprechungstabellen der VersandVO bzw. DVO und anderen Versandvorschriften zum ZK und der ZK-DVO. Beim Warenversand von Gemeinschaftswaren innerhalb der EU ist kein Versandverfahren vorgesehen. Nur beim Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren bestehen Formvorschriften, die sich jedoch nicht aus den Versandverfahren herleiten.

 

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