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Einfuhrvertrag

Begriff des Außenwirtschaftsrechts für den Vertrag eines Gebietsansässigen mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr. Für den Abschluß von Einfuhrvertrag bestehen grundsätzlich keine Beschränkungen. Bei der genehmigungsfreien Einfuhr (Einfuhrverfahren I) bedarf jedoch die Vereinbarung einer Lieferfrist der Genehmigung, wenn a) die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist, b) eine Lieferfrist von mehr als 24 Monaten nach Vertragsschluß oder c) eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug einzelner Waren vorgesehen ist, überschritten wird (§ 22 AWV).

 

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